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Neue Maschine defekt: Welche Rechte habe ich?

Welche Rechte sichern Landwirte ab, wenn eine neue Maschine, z.B. der neu gekaufte Schlepper Mängel hat? Ein Überblick über Mängelhaftung und Garantiebedingungen – und was im Ernstfall gilt.

Lesezeit: 4 Minuten

Frage:

Ich habe letztes Jahr einen neuen Schlepper gekauft. Welche Rechte habe ich, wenn ich Mängel feststelle? In welchem Fall kann ich den Kaufvertrag rückgängig machen?

Antwort:

Die wechselseitigen Pflichten bei einem Kaufvertrag sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt (BGB, § 433). Danach muss Ihnen der Verkäufer einen Traktor liefern, der frei von Mängeln ist (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB).

Was ein Sachmangel ist, ergibt sich auch aus dem BGB (§ 434 BGB). Danach ist eine Sache mangelfrei, wenn sie zum Zeitpunkt der Lieferung den subjektiven und objektiven Anforderungen entspricht. Das bedeutet, dass die Sache

  • die vereinbarte Beschaffenheit hat,

  • sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,

  • sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,

  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und von Ihnen als Käufer erwartet werden kann.

Mängel können unterschiedlichster Art sein. Die Definition im BGB ist so zu verstehen, dass zwischen Ihnen als Käufer und dem Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart werden kann. Es liegt dann ein Mangel vor, wenn diese vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht wird. Bei einem Traktor könnte eine solche Beschaffenheitsvereinbarung beispielsweise bei Spezialanfertigungen vorliegen.

Liegt keine spezielle Beschaffenheitsvereinbarung vor, dürfen Sie als Käufer die Eignung für die gewöhnliche Verwendung des Traktors erwarten. Das bezieht sich z.B. auf die Leistungsstärke und die Haltbarkeit der Einzelteile.

Mangel in der Verjährungszeit?

Tritt innerhalb der Verjährungszeit von zwei Jahren gerechnet ab dem Datum der Lieferung des Traktors ein Mangel auf, haben Sie folgende Rechte (nach § 437 BGB):

  • Nacherfüllung: Sie können die Beseitigung/ Reparatur des Mangels verlangen oder die Lieferung einer mangelfreien Sache.

  • Rücktritt vom Vertrag: Sie dürfen auch vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlgeschlagen ist. Das wäre der Fall, wenn die verlangte Nachbesserung erfolglos war.

  • Kaufpreisminderung: Sie können verlangen, dass der Verkäufer den Kaufpreis nachträglich reduziert. Der Kaufpreis wird dann um den Betrag reduziert, der dem Unterschied zwischen dem Wert des Traktors im mangelfreien Zustand (also dem ursprünglichen Zustand, wie er von Ihnen als Käufer erwartet wurde) und dem tatsächlichen Wert des mangelhaften Traktors zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht. Dies können Sie notfalls durch eine Schätzung ermitteln lassen.

  • Schadensersatz: Ist dem Verkäufer ein Verschulden vorzuwerfen und ist Ihnen ein Schaden entstanden, ist auch dieser durch den Verkäufer zu ersetzen.

Bitte beachten Sie hinsichtlich der oben genannten Verjährungsfrist von zwei Jahren, dass die Verkäufer oftmals eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Dort ist selbst bei neuen Kaufsachen die Verjährungsfrist oft auf ein Jahr verkürzt worden.

Zudem besteht das Beweisproblem: Sie als Landwirt müssen beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand, denn Sie sind ein Unternehmer. Nur bei Verbrauchern, die etwas kaufen, wird im ersten Jahr vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand (Beweislastumkehr).

Verjährungsfrist vs. Garantie

Unter „Garantie“ versteht man, dass der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung Verpflichtungen eingeht. Hierunter fällt insbesondere:

  • den Kaufpreis zu erstatten,

  • die Sache auszutauschen, nachzubessern oder

  • bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht die Beschaffenheit aufweist, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben wurde (gemäß § 443 BGB).

Bei einem Mangel (Garantiefall) haben also Sie als Käufer sowohl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer als auch die vertraglichen Ansprüche aus einer freiwilligen Garantie! Eine Garantie steht also neben der gesetzlichen Sachmängelhaftung. Wollen Sie sich im Mangelfall auf die Garantie berufen, müssen Sie die Garantiebedingungen sehr genau lesen. Mit der gesetzlichen Sachmängelhaftung darf dies also nicht verwechselt werden.

Unser Experte: Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt und Mediator, Münster, NRW

 

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