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Photovoltaik: Das müssen Sie jetzt zu den neuen Steuerregeln wissen

Die neuen Steuervorschriften für Solaranlagenbetreiber sorgen für große Verunsicherung. Hier die Antworten auf die zehn wichtigsten Fragen.

Lesezeit: 4 Minuten

Der Bundestag hat in der vergangenen Woche neue Steuervorschriften für Solaranlagenbetreiber auf den Weg gebracht. Die wohl beiden wichtigsten:

  • Betreiber von Solarstromanlagen mit bis zu 30 Kilowatt Leistung (30 kW) sind rückwirkend zum 1.1.2022 von der Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht befreit.
  • Käufer zahlen künftig für Anlagen in dieser Größenklasse keine Umsatzsteuer mehr.

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Was der Gesetzgeber mit wenigen Sätzen formuliert hat, sorgt bei vielen Landwirten für zahlreiche Fragen – vor allem bei Altanlagenbetreibern. Zusammen mit dem Steuerberater Bernhard Billermann von der wetreu Alfred Haupt KG in Münster beantworten wir hier die wichtigsten.

Beachten Sie: Das Gesetz ist noch nicht in trockenen Tüchern. Dazu muss der Bundesrat noch abschließend darüber entscheiden. Zwar ist nicht mit gravierenden Änderungen zu rechnen. Ausgeschlossen sind diese aber nicht. Die Antworten orientieren sich daher an dem aktuellen Zwischenstand und sind nicht in Stein gemeißelt. Zudem bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung das Gesetz auslegt.

1. Ich habe bereits eine ältere Anlage mit über 30 kW und will eine neue bauen. Was muss ich beachten?

Wenn Sie die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie die Grenze von 30 kW pro Anlage einhalten. Beachten Sie außerdem die 100 kW-Grenze. Siehe Frage 2.

2. Ich habe drei Anlagen mit jeweils weniger als 30 kW im Marktstammdatenregister. Zudem habe ich eine ältere Anlage mit über 100 kW. Die gesamte eingetragene Leistung liegt damit deutlich über 100 kW. Ist das ein Ausschlusskriterium für die Einkommenssteuerbefreiung?

Ob insgesamt nur bis zu 100 kW Leistung pro Steuerpflichtigen erlaubt sind, geht nicht eindeutig aus dem Gesetzestext hervor. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.

Nachtrag (16.12.2022): Mittlerweile deutet einiges darauf hin, dass nur Steuerpflichtige von den neuen Regeln profitieren, die maximal Anlagen zusammen mit 100 kW betreiben.

3. Sollte ich Altanlagen mit etwas mehr als 30 kW Leistung um einige Module reduzieren, um die 30 kW-Grenze einzuhalten?

Entscheidend ist immer die Leistung, die Sie dem Marktstammregister gemeldet haben. Ob Änderungen nachträglich möglich sind und wie sich diese auf die EEG-Vergütung auswirken, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt besprechen.

4. Sollte ich eine Anlage mit mehr als 30 KW teilen und einen Teil der Anlage zum Beispiel auf meine Frau übertragen, um die 30 kW-Grenze einzuhalten?

Das ist riskant, weil Sie durch die Übertragung stille Reserven aufdecken, die Sie versteuern müssen. Außerdem wird der neue Eigentümer der Teilanlage dann womöglich auch sozialversicherungspflichtig. Sprechen Sie daher vorher auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberater darüber.

5. Ich zahle den vollen Krankenkassenbeitrag auf den gewerblichen Gewinn meiner Photovoltaikanlage. Wenn ich künftig keinen Gewinn mehr versteuern muss, zahle ich dann auch keine Krankenkassenbeiträge mehr?

Wenn Sie keine gewerblichen Einkünfte mehr erzielen, entfallen auch die Krankenkassenbeiträge.

6. Muss ich nach wie vor für Anlagen mit einer Größe von bis zu 30 Kilowatt Leistung IHK-Beiträge zahlen?

Nein, davon sind Sie befreit. IHK-Beiträge zahlen Sie nur noch wenn die Leistung 30 Kilowatt übersteigt. Denn erst dann sind Sie gewerbesteuerpflichtig.

7. Wann gilt eine Anlage als installiert, um keine Umsatzsteuer für die Anlage zahlen zu müssen?

Entscheidend ist für Sie nicht der Zeitpunkt des Kaufvertrags oder das Rechnungsdatum, sondern wann Ihre Anlage installiert wurde. Es kommt somit auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Ist dieser erst im Jahr 2023, müssen Sie keine Umsatzsteuer zahlen. Haben Sie bereits Umsatzsteuer für Teilzahlungen ausgegeben, können Sie sich diese in der Endabrechnung vom Verkäufer der Anlage gutschreiben lassen.

8. Ich habe meine Anlage im Jahr 2022 bestellt und installiert. Kann ich nachträglich von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren?

Wer seine Anlage bereits in 2022 bestellt und installiert hat, profitiert nicht von der Neuregelung. Sie können lediglich in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Dann sind Sie ebenfalls von der Steuer befreit. Allerdings darf Ihr Bruttoumsatz 22.000 €/Jahr nicht überschreiten.

9. Ich habe meine Anlage im Jahr 2022 bestellt und diese wird erst 2023 ans Stromnetz angeschlossen. Muss ich Umsatzsteuer für den Kauf zahlen?

Nein. Entscheidend ist für Sie nicht der Zeitpunkt des Kaufvertrags oder das Rechnungsdatum, sondern wann Ihre Anlage "abgenommen" wird. Ist dieser erst im Jahr 2023, müssen Sie keine Umsatzsteuer zahlen. Haben Sie bereits Umsatzsteuer für Teilzahlungen ausgegeben, können Sie sich diese in der Endabrechnung vom Verkäufer der Anlage gutschreiben lassen.

10. Ich bin vor dem 1.1.2023 freiwillig in die Regelbesteuerung gewechselt. Kann ich jetzt zurück wechseln?

Sie sind mindestens fünf Jahre lang daran gebunden. Sie müssen also die Umsatzsteuer auf den privaten Verbrauch ans Finanzamt zahlen. Nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraumes können Sie in die Kleinunternehmerregelung wechseln.

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