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Photovoltaik: Werden alte Investitionsabzugsbeträge zur Steuerfalle?

Die neuen Steuerregeln für kleine Solaranlagen werfen einige Fragen auf, unter anderem: Müssen Sie vor dem 1.1.2022 gebildete Investitionsabzugsbeträge wieder auflösen?

Lesezeit: 2 Minuten

Mehr Fragen als Antworten und nach wie vor kein Signal aus dem Bundeswirtschaftsministerium: Die neuen Steuerregeln für kleine Solarstromanlagen sorgen vor allem bei Altanlagenbetreibern für Verunsicherung. Denn rückwirkend zum 1.1.2022 fallen für alle Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt keine Ertragsteuern mehr an. Hintergründe finden Sie dazu hier: Photovoltaik - Das müssen Sie jetzt wissen. Manch einer hat aber für seine Anlage vor dem 1.1.2022 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet und fragt sich nun: Muss ich diesen gewinnerhöhend auflösen?

Warten auf das Finanzministerium

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Grundsätzlich können Sie mit dem IAB 50 % einer künftigen Investition bereits Jahre vor dem eigentlichen Kauf gewinnmindernd in Ihrer Steuererklärung ansetzen. Im Jahr der Anschaffung müssen Sie den IAB dann aber wieder auf Ihren Gewinn aufschlagen. Dadurch können zusätzliche Steuern anfallen. Ob diese steuerpflichtig oder -frei sind, geht nicht aus dem Gesetz hervor. Immerhin hat das Bundesministeriums für Finanzen (BMF) angekündigt, mit einem Schreiben Klarheit schaffen zu wollen. Darin will es auch auf weitere Zweifelsfragen eingehen. Wann das BMF die Antworten liefert, ist unklar.

Im Zweifel: Einspruch einlegen

Sollten Sie in der Zwischenzeit Ärger mit Ihrem Finanzamt in diesem Zusammenhang bekommen, dann legen Sie Widerspruch ein und halten Sie den Fall solange offen, bis das BMF für Klarheit gesorgt hat.

Wenn Sie noch keine Steuererklärung für 2021 beim Finanzamt eingereicht haben, sollten Sie auf einen Investitionsabzugsbetrag verzichten. Stattdessen nutzen Sie für dieses Jahr am besten noch die degressive Abschreibung. So können Sie immerhin bis zu 12,5 % für ein Jahr in Ansatz bringen.

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