Der Nachweis des "aktiven Betriebsinhabers" ist dieses Jahr erstmalig im Prämienantrag in einigen Bundesländern zu erbringen und eine wesentliche Fördervoraussetzung in der GAP-Antragsphase. Da die vielfältige Ausrichtung eines Betriebes bisher dazu führen kann, dass diese Vorgabe nicht eingehalten werden kann, wird aktuell an einer Lösung auf Bundeseben gearbeitet.
Betroffene Betriebe sollten laut Landwirtschaftskammer Niedersachsen folgende Ausführungen beachten.
Das gilt für den „aktiven Betriebsinhaber“
Fördervoraussetzung im GAP-Antragsverfahren 2023 ist, dass es sich beim Antragsteller um einen „aktiven Betriebsinhaber“ handelt. Als „aktiver Betriebsinhaber“ gelten:
- Antragsteller/Unternehmen, die in einer landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) versichert sind.
- Antragsteller, die im Vorjahr weniger als 5.000 € Prämie (vor Anwendung von Sanktionen) erhalten haben.
- Antragseller, die im Vorjahr keinen Sammelantrag gestellt haben und im aktuellen Antragsjahr ein Anspruch auf weniger als 5.000 € Prämie haben.
Der Großteil der Antragsteller wird die Vorgabe des „aktiven Betriebsinhabers“ durch eine dieser drei Möglichkeiten nachweisen können. Da die Ausrichtung eines Betriebes jedoch Einfluss auf die Art der Versicherung hat, kommt es bei einzelnen Betrieben zum Problem.
"überwiegend landwirtschaftliche Tätigkeit"
Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist eine überwiegend landwirtschaftliche Tätigkeit. Ein vielfältig aufgestellter Betrieb kann jedoch dazu führen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit zwar einen wesentlichen Teil des Unternehmens umfasst, aber nur eine Versicherung in der BG Verkehr, der BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe oder der BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zulässt. Eine solche Versicherung berechtigt bisher jedoch nicht zur Antragstellung, da dadurch nach § 8 GAPDZV der „aktive Betriebsinhaber“ nicht nachgewiesen werden kann.
Aktuell wird auf Bundesebene an einer Lösung gearbeitet, die möglichst noch in der laufenden Antragsphase eingebunden werden soll. Eine Änderung der Vorgabe kann jedoch nur mit Zustimmung der EU erfolgen und bedarf somit mehr Zeit. Frühestens im Herbst 2023 ist mit einer rückwirkenden Lösung zu rechnen.
Die Kammer rät: Auch, wenn eine Änderung der Vorgaben bisher nicht vorliegt, sollten betroffene Betriebe bis zum 15. Mai 2023 einen GAP-Antrag stellen, um schlussendlich trotz rückwirkender Lösung nicht leer auszugehen.