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Prämienflächen: Welche Nutzungen sind erlaubt?

Zeltfest auf dem Grünland, Parkplatz auf dem Stoppelfeld oder Baumaßnahmen nach der Ernte: Wer Prämienflächen nicht landwirtschaftlich nutzt, sollte die Regeln kennen.

Lesezeit: 4 Minuten

Steht der örtliche Schützenverein vor der Tür und fragt nach dem Feld am Dorfrand fürs Festzelt im Spätsommer, haben die meisten Landwirte nichts dagegen, solange die Ernte nicht gefährdet ist. Zu bedenken ist jedoch: Meist sind die Flächen im Agrarantrag angegeben. Wer die damit verbundenen Verpflichtungen nicht einhält, setzt die Prämie aufs Spiel oder riskiert Sanktionen. Lesen Sie, worauf Sie achten müssen, wenn Sie Prämienflächen vorübergehend nicht landwirtschaftlich nutzen.

Was bedeutet landwirtschaftliche Nutzung?

Um die EU-Prämien zu bekommen, muss die Fläche beihilfefähig sein. Das bedeutet, dass die Fläche mindestens 0,1 ha groß und das gesamte Jahr über  hauptsächlich landwirtschaftlich nutzbar  ist. Das ist der Fall, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein. Dabei kommt es auf die Intensität, Art und Dauer oder den Zeitpunkt der nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit an.

Zu diesem Thema gab es in der Vergangenheit immer wieder Diskussionen, z. B. wenn Landwirte die Basisprämie für Flugplätze, einen Truppenübungsplatz oder eine Deponie beantragt hatten.

Mit der GAP-Periode ab 2023 hat der Gesetzgeber jetzt eine Reihe von Nutzungen als grundsätzlich nicht landwirtschaftlich eingestuft, auch wenn dort einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen wird (§ 12  Abs.  4 der GAP-Direktzahlungen-VO). Danach sind z. B. von vorne herein  nicht beihilfe­fähig  für die Basisprämie:

  • dem Luftverkehr dienende Flächen,

  • Flächen mit Solarmodulen außer Agri-PV,

  • Parkanlagen,

  • Flächen auf Truppenübungsplätzen,

  • Deponien vor dem Ablauf der Stilllegungsphase sowie

  • Wald.

Solche Flächen dürfen nicht in den Agrarantrag, sie sind nie prämienfähig.

Welche Ausnahmen sind erlaubt?

Einige nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten sind auf Prämienflächen aber ausnahmsweise erlaubt:

Veranstaltungen: Möglich ist eine nicht landwirtschaftliche Nutzung wie z. B. das Aufstellen eines Festzeltes oder die Nutzung als Parkplatz innerhalb der Vegetationsperiode an 14 aufeinanderfolgenden Tagen, insgesamt 21 Tage pro Jahr. Diese Nutzung müssen Sie drei Tage vorher der Behörde anzeigen.

Wintersport: Außerhalb der Vegetationsperiode ist die Nutzung als Wintersportfläche erlaubt.

Holzlagerung: Die Lagerung von Holz ist nur auf Dauergrünlandflächen ausdrücklich zugelassen. Eine kurzfristige Lagerung auf Ackerflächen ist nur dann möglich, wenn sie die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht zu stark einschränkt. Wird z. B. im Frühjahr die Hecke auf den Stock gesetzt oder am Waldrand Holz geschlagen, kann das Holz also zunächst auf der Fläche verbleiben. Vor der Vegetationsperiode müssen Sie die Fläche wieder räumen.

Mieten: Auch lwd. Erzeugnisse, wie z. B. Rüben, oder die benötigten Düngemittel wie Festmist können Sie ohne Probleme mit der Förderung für 90 Tage am Feldrand lagern. Eine Anzeige gegenüber der Behörde ist nicht nötig. Ist die Lagerung z. B. von Mist länger als 90 Tage geplant, müssen Sie die Fläche aus dem Agrarantrag nehmen.

Vorsicht bei Stilllegung

Aufpassen müssen Sie bei Flächen, die Sie aus der Produktion nehmen: Hier sind im Grundsatz keine nicht landwirtschaftliche oder landwirtschaftliche Tätigkeiten erlaubt. Ein Parkplatz für ein Reitturnier wäre hier z.B. nicht möglich. Die Flächen sind spätestens alle zwei Jahre mit den üblichen Pflegemaßnahmen zu erhalten. Stillgelegte Flächen können Sie ab dem 1.9. für die Aussaat einer Winterkultur bearbeiten, bei Gerste bzw. Raps ab dem 15.8.

Auf die Ganzjahresregel ­achten

Was viele Landwirte verdrängen, ist die Vorschrift zur Ganzjährigkeit. Tatsächlich muss die Fläche bis zum 31.12. landwirtschaftlich nutzbar sein. Wer also z. B. Prämien beantragt, die Fläche aberntet und nach der Ernte Solarmodule aufstellen lässt, erfüllt die Prämienbedingungen nicht. Es drohen Rückforderungen und Sanktionen. Denn Flächen zur Gewinnung von Solarenergie gelten als nicht landwirtschaftlich genutzt. Es sei denn, es handelt sich um eine Agri-Photovoltaikanlage (Agri-PV), bei der zwischen den Solarmodulreihen gewirtschaftet wird.

Aufgepasst heißt es auch, wenn Sie eine Prämienfläche z. B. zum 1.10. verkaufen oder verpachten. Nutzt der neue Besitzer vor Anlauf des neuen Kalenderjahres die Fläche nicht landwirtschaftlich, kann das Ihre Prämie in Gefahr bringen.

Satelliten kontrollieren

Ob Sie die Verpflichtungen aus dem Agrarantrag einhalten, kontrollieren zunehmend Satelliten. Sie erstellen circa alle fünf Tage Bilder von den beantragten Flächen. Dadurch stehen jetzt nicht nur insgesamt alle Flächen unter Beobachtung. Dazu kommt, dass durch die Bilder zeitliche Muster wie Fruchtfolgen, Zwischenfrüchte, Bodenbedeckung, Umbruch erkennbar sind. Derzeit prüfen die Satelliten bereits, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Dauergrünland, Brachen und Streifen durchgeführt wurde und die Flächen ganzjährig beihilfefähig sind.

Die Behörde hat Sie über die gewonnenen Informationen der Satellitenkontrollen und eventuelle (Bewirtschaftungs-) Fehler zu informieren. Als Landwirt sind sie hier gut beraten, die Informationen nicht einfach zur Kenntnis zu nehmen. Eine Gegenkontrolle der Behördeninformation und gegebenenfalls Beweissicherung des Gegenteils ist hier zur Vermeidung von förderrechtlichen Nachteilen essenziell. Nur so lassen sich in der Regel Sanktionen und Rückforderungen umgehen.

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