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Schäden am Schneidwerk durch Fremdkörper: Greift die Versicherung?

Welche Versicherung greift, wenn Ihr Schneidwerk beim Mähen durch Fremdkörper beschädigt wird, erklärt unser Experte.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Bald steht der erste Schnitt an: Was geschieht, wenn mein Schneidwerk beim Mähen durch Fremdkörper auf dem Feld kaputt geht? Was gilt versicherungsrechtlich?

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Antwort:

Eine Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) kommt nicht für Eigenschäden auf.

Ist Ihnen Ihr Schneidwerk lieb und teuer, dann können Sie dafür ggf. eine Maschinenbruchversicherung abschließen. Diese würde dann auch bei Schäden an dieser Maschine durch Fremdkörper aufkommen.

Die Maschinenbruchversicherung versichert Ihre Maschinen gegen unvorhergesehene Schäden, z. B. auch durch Materialfehler. Aber auch Bedienungsfehler sind versichert. Die Versicherung kommt dann für die Reparatur- oder die Ersatzbeschaffungskosten auf und bei einem Totalschaden bekommen Sie den Zeitwert, bis zu einem bestimmten Alter tw. sogar den Neuwert, der Maschine ersetzt.

Aber Achtung: Diese Versicherungslösung ist nicht günstig und in der Regel auch mit einer hohen Selbstbeteiligung verbunden. Die Versicherungskosten einer Maschinenbruchversicherung variieren stark und sind abhängig von der Höhe der Versicherungssumme. Als Versicherungssumme wird in der Regel der neuwertige Anschaffungspreis angesetzt.

Und bei geliehenen Maschinen?

Handelt es sich bei dem Schneidwerk um eine Leihmaschine, also haben Sie es sich beispielsweise von Ihrem Nachbarn geborgt? Die meisten Landwirte sind der Ansicht, dass Leihmaschinen ebenfalls über die BHV versichert sind.

Leihmaschinen sind nur versichert, wenn in Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung eine sogenannte Gewahrsamsschadendeckung (GWS) enthalten ist. Haben Sie nur einfache Gewahrsamsschäden versichert, zahlt die Versicherung in der Regel nur bei reinen Unfallschäden. Der Schaden muss also durch eine von außen einwirkende mechanische Kraft entstanden sein, z.B. wenn sich durch einen Fahrfehler der Frontlader verzieht.

Schäden durch den Betrieb, durch Bremsfolgen oder einfache Bruchschäden sind nur versichert, wenn die GWS-Deckung durch diesen Einschluss (BBB-Schäden: Brems-, Betriebs- und Bruchschäden) ergänzt wird.

Aber Achtung: Bei der Gewahrsamsschadendeckung (GWS ) handelt es sich um eine Haftpflichtversicherung. Die Versicherung zahlt also nur, wenn Sie als der ausleihende Landwirt den Schaden schuldhaft verursacht haben. Erleidet z.B. das Schneidwerk durch Alter oder Unterhaltungszustand (verrostet) ohne Einwirkung von außen einen „Bruch“, dann ist dies nicht versichert.

Unser Experte: Heiko Taube, Versicherungsberater, WLV, Herford, NRW

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