Schwangere Landwirtin: Betriebs- oder Haushaltshilfe?
Ist die Betriebsleiterin schwanger, unterstützen Betriebshelfer oder Haushaltshilfe bei Ausfallzeiten durch Mutterschutz oder gesundheitlichen Einschränkungen.
Eine landwirtschaftliche Betriebsleiterin hat im Mutterschutz Anspruch auf eine Betriebs- oder Haushaltshilfe, bei entsprechenden gesundheitlichen Einschränkungen auch während der Schwangerschaft. Voraussetzung ist, dass die Unternehmerin in der LKK versichert ist bzw. in der LAK, wenn es um einen Nebenerwerbsbetrieb geht.
Entscheidend ist der konkrete Bedarf
Kann die Landwirtin z. B. den Haushalt noch führen, schwere Stallarbeiten aber nicht mehr, kann sie einen Betriebshelfer beanspruchen. Können betriebliche Arbeiten z. B. durch Mitarbeiter erledigt werden, kommt bei entsprechendem Bedarf eine Haushaltshilfe in Frage.
Dabei kann sich der Bedarf von Fall zu Fall ändern. Haben Sie z. B. beim ersten Kind eine Betriebshilfe gehabt, können Sie beim nächsten Kind durchaus eine Haushalthilfe in Anspruch nehmen. Entscheidend sind die jeweils aktuell vorliegenden Gegebenheiten.
Und wenn notwendig, kann eine Betriebsleiterin neben einer Betriebs- auch eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, so die landwirtschaftliche Sozialversicherung (SVLFG).
Welche Nachweise?
Für eine Ersatzkraft im Mutterschutz reicht es, der SVLFG eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin bzw. den tatsächlichen Entbindungstag vorzulegen. Soll eine Haushaltshilfe länger als zwei Wochen nach Entbindung bleiben, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über den tatsächlichen Bedarf erbringen.
Benötigt eine Schwangere vor Beginn des Mutterschutzes eine Ersatzkraft, muss sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Anspruch besteht dann ggf. während der gesamten Schwangerschaft.
Nach dem Mutterschutz kann die Betriebs- oder Haushaltshilfe bei entsprechendem ärztlichen Nachweis um einige Wochen verlängert werden.
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Eine landwirtschaftliche Betriebsleiterin hat im Mutterschutz Anspruch auf eine Betriebs- oder Haushaltshilfe, bei entsprechenden gesundheitlichen Einschränkungen auch während der Schwangerschaft. Voraussetzung ist, dass die Unternehmerin in der LKK versichert ist bzw. in der LAK, wenn es um einen Nebenerwerbsbetrieb geht.
Entscheidend ist der konkrete Bedarf
Kann die Landwirtin z. B. den Haushalt noch führen, schwere Stallarbeiten aber nicht mehr, kann sie einen Betriebshelfer beanspruchen. Können betriebliche Arbeiten z. B. durch Mitarbeiter erledigt werden, kommt bei entsprechendem Bedarf eine Haushaltshilfe in Frage.
Dabei kann sich der Bedarf von Fall zu Fall ändern. Haben Sie z. B. beim ersten Kind eine Betriebshilfe gehabt, können Sie beim nächsten Kind durchaus eine Haushalthilfe in Anspruch nehmen. Entscheidend sind die jeweils aktuell vorliegenden Gegebenheiten.
Und wenn notwendig, kann eine Betriebsleiterin neben einer Betriebs- auch eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, so die landwirtschaftliche Sozialversicherung (SVLFG).
Welche Nachweise?
Für eine Ersatzkraft im Mutterschutz reicht es, der SVLFG eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin bzw. den tatsächlichen Entbindungstag vorzulegen. Soll eine Haushaltshilfe länger als zwei Wochen nach Entbindung bleiben, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über den tatsächlichen Bedarf erbringen.
Benötigt eine Schwangere vor Beginn des Mutterschutzes eine Ersatzkraft, muss sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Anspruch besteht dann ggf. während der gesamten Schwangerschaft.
Nach dem Mutterschutz kann die Betriebs- oder Haushaltshilfe bei entsprechendem ärztlichen Nachweis um einige Wochen verlängert werden.