Der langjährige Streit um die steuerliche Behandlung der unentgeltlichen Wärmeabgabe oder privaten Nutzung von Wärme aus Biogasanlagen hat eine entscheidende Wendung genommen. Bisher war zwar klar, dass für eine kostenlose Abgabe Umsatzsteuer fällig wird, doch blieb offen, wie genau diese zu berechnen ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun Klarheit geschaffen: Maßgeblich ist der Preis, den ein örtlicher Energieversorger für die entsprechende Menge verlangen würde. Das berichtet der Infodienst steuern agrar.
Besteuerung: Im Zweifel Selbstkosten heranziehen
Liegt kein Vergleichspreis vor – etwa weil sich der Betrieb außerhalb eines Versorgungsgebiets befindet – müssen die Selbstkosten herangezogen werden. Laut EuGH umfassen diese nicht nur die direkten Produktionskosten, sondern auch Finanzierungskosten, unabhängig davon, ob diese vorsteuerbelastet sind oder nicht.
Durch dieses Urteil könnte die Bemessungsgrundlage steigen, was wiederum eine höhere Umsatzsteuer zur Folge haben kann (EuGH-Urteil vom 25.04.2024, Az.: C – 207/23, FA X/X-KG).