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Darf ich meine Photovoltaikanlage verkleinern?

Um von den neuen Steuervorteilen für kleine Solaranlagen profitieren zu können, wollen einige Landwirte ihre Anlagen verkleinern oder auf den Ehepartner übertragen. Ist das erlaubt?

Lesezeit: 2 Minuten

Ein Interview mit Philipp Wernsmann. Er ist Anwalt in Ibbenbüren (NRW) und hat sich auf das Recht der Erneuerbaren Energien und Landwirtschaft spezialisiert.

top agrar: Herr Wernsmann, darf ich eine Photovoltaikanlage auf meinen Ehepartner übertragen?

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Wernsmann: Zivilrechtlich ist das erlaubt. Der EEG-Status der Anlage ­ändert sich dadurch auch nicht. Die Höhe und Dauer der EEG-Vergütung bleibt gleich. Den Betreiberwechsel müssen Sie aber beim Marktstammdatenregister melden. Die Bundesnetzagentur hat dazu Infos auf ihrer Seite veröffentlicht  www.marktstamm­register.de (Stichwort Handbuch Betreiberwechsel) . Außerdem müssen Sie Ihren Netzbetreiber informieren, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. ­Dieser muss schließlich wissen, wer die EEG-Förderung erhält. Sofern Sie den Strom direkt vermarkten, sollten Sie auch Ihren Direktvermarkter informieren.

Sie decken durch die Übertragung aber womöglich stille Reserven auf, die Sie versteuern müssen. Die Steuerlast sollten Sie nicht unterschätzen, da diese schnell mehrere Zehntausende von Euros betragen kann. Ob Sie unterm Strich tatsächlich finanziell von einer Übertragung profitieren, kalkulieren Sie am besten zusammen mit einem Steuerberater durch. Außerdem laufen Sie Gefahr, dass Ihnen Ihr Finanzamt einen „Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten“ vorwirft. Auch das sollten Sie zunächst mit Ihrem Steuerberater klären.

Darf ich auch einen Teil meiner Anlage auf eine andere Person übertragen?

Wernsmann: Die Aufteilung einer ­Solarstromanlage auf mehrere Betreiber ist ebenfalls erlaubt. Sie müssen dies aber ebenfalls Ihrem Netzbetreiber mitteilen und eine Korrektur im Marktstammdatenregister vornehmen. Wenn die Aufteilung der Module nicht zur Aufteilung der Wechselrichter entsprechend ihrer Leistung passt, müssen Sie dem Miteigentümer ein Nutzungsrecht an Ihren Wechselrichtern ein­räumen oder ein „Miteigentum nach Bruchteilen“ schaffen.

Sie benötigen nicht zwingend getrennte Stromzähler für die Stromeinspeisung. Wie Sie anschließend die ­erfassten Strommengen abrechnen, sollten Sie aber mit Ihrem Netzbetreiber klären. Wie bereits oben erwähnt, laufen Sie auch in diesem Fall Gefahr, stille Reserven aufzudecken.

Um von den neuen Steuerregeln ­profitieren zu können, wollen einige Landwirte Module ihrer Altanlagen abschrauben, um so die 30 kW-Grenze einhalten zu können. Ist das erlaubt?

Wernsmann: Eine Reduzierung der Leistung der Anlage bspw. durch Abbau einzelner Module ist energierechtlich zulässig. Wenn die Anlagenleistung reduziert wird, müssen Sie das aber dem Netzbetreiber mitteilen und eine Korrektur im Marktstammdatenregister vornehmen.

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