Der Fiskus weigert sich relativ oft, Tierhaltungsgemeinschaften als landwirtschaftlichen Betrieb anzuerkennen (51a-Gesellschaften). Dabei schießen die Behörden manchmal übers Ziel hinaus.
Das zeigt auch folgender Fall: Eine landwirtschaftliche GbR beteiligte sich an einer Tierhaltungskooperation. Ein Gesellschafter der GbR erfüllte dabei streng genommen nicht die Voraussetzungen für eine 51a-Gesellschaft. So verlangt das Gesetz unter anderem: Die Gesellschafter müssen Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit selbst bewirtschafteten Flächen und hauptberuflich als Land- und Forstwirte tätig sein.
Gewerbe oder Landwirtschaft?
Der Gesellschafter der GbR hatte hingegen keinen eigenen Betrieb mit Flächen und half lediglich in der Kooperation mit. Der Fiskus wollte deshalb die Einkünfte der 51a-Gesellschaft nicht als land- und forstwirtschaftlich, sondern als gewerblich einstufen.
Problem: Damit hätte der Betrieb Gewerbesteuer zahlen müssen und würde einige Privilegien verlieren, die nur land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zustehen (Pauschalierung, Baurecht, Investitionsförderung, Sozialversicherung usw.).
Gesellschafter können auch nur Arbeitskraft einbringen
Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach dieser Auffassung. Nach seiner Ansicht sei es für die Anerkennung der Kooperation als landwirtschaftliches Unternehmen nicht erforderlich, dass alle Gesellschafter der GbR zusätzlich einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb führen. Die Mitunternehmer der GbR gelten alle als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und erfüllen damit die Anforderungen des Bewertungsgesetzes. Dies gelte auch für den Gesellschafter, der lediglich seine Arbeitskraft in die Gesellschaft eingebracht hatte (BFH, Urteil vom 16. Mai 2024 (Az.: VI R 6/22).