Die Richter am Finanzgericht in Niedersachsen mussten sich mit der Frage auseinandersetzen: Wie viele Vieheinheiten stehen 51a-Gesellschaften zu und wann ist die Grenze zur gewerblichen Tierhaltung überschritten?Kompliziert wurde der Fall dadurch, dass einige Gesellschafter nicht nur an einer Tierhaltungskooperation beteiligt waren, sondern zeitgleich an mehreren.
Das Finanzamt war deshalb der Ansicht, dass die Gesellschafter nur so viel landwirtschaftliche Fläche auf die Kooperation übertragen dürfen, wie sie auch Vieheinheiten der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Dadurch hatte die betroffene Gesellschaft "auf dem Papier" weniger Flächen als sie benötigte, um die Gewerblichkeitsgrenze einzuhalten bzw. weiter pauschalieren zu dürfen.
Die Richter gaben den Landwirten jedoch Schützenhilfe. Eine Tierhaltungsgemeinschaft sei mit einem Einzelbetrieb gleichzustellen, der so viel landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet, wie die Gesellschafter zusammen. Dies gelte auch dann, wenn ein Gesellschafter selbst Tiere halte oder an mehreren Tierhaltungsgemeinschaften beteiligt sei.
Somit muss die Finanzverwaltung bei der Bestimmung der Vieheinheitengrenze die gesamten von den Gesellschaftern landwirtschaftlich genutzten Flächen berücksichtigen (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 5.9.2022, Az.: 11 K 102/22).