Frage:
Wir haben in den letzten vier Wochen in mehreren Chargen rund ein Dutzend Schlachtkühe an unseren Viehhändler verkauft, die er aber bisher nicht bezahlt hat. Welche Schritte sind sinnvoll und notwendig, um die ausstehenden Zahlungen einzufordern?
Antwort:
Kommt ein Vertragspartner seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, haben Sie verschiedene Handlungsoptionen, um die noch offenen Forderungen durchzusetzen. Unternehmen Sie folgende Schritte:
Sammeln Sie sämtliche Unterlagen: Verträge, Rechnungen, Lieferscheine, Zahlungsvereinbarungen, Schriftwechsel mit dem Vertragspartner etc. Anhand der Unterlagen lässt sich dann bspw. überprüfen, ab wann die Leistung, also die Zahlung des Kaufpreises, fällig war.
Verfassen Sie eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung. In dieser sollten Sie die offene Forderung konkret bezeichnen und Ihrem Viehhändler auch eine (angemessene) Frist zur Begleichung der Forderung setzen.
Zahlt der Schuldner auch weiterhin nicht, befindet er sich mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist im sog. Schuldnerverzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Verzug bedeutet die Nichtleistung trotz Fälligkeit der Zahlung und Mahnung. Ihr Viehhändler schuldet Ihnen dann von nun an – neben der Erfüllung der Hauptforderung – auch die Zahlung von Verzugszinsen (§ 288 BGB). Die Höhe der Zinsen beträgt grundsätzlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern sind es 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Darüber hinaus ist Ihr Viehhändler zum Ersatz eines etwaigen Verzögerungsschadens verpflichtet (§ 280 Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies können auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sein.
Alternativ zur außergerichtlichen Zahlungsaufforderung oder wenn die darin gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen ist und der Viehhändler immer noch nicht zahlt, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten (die Zustellung eines Mahnbescheids steht der Mahnung gleich). Dazu müssen Sie zunächst einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht stellen. Nach Zustellung des Mahnbescheids beim Viehhändler (Schuldner) hat dieser zwei Wochen Zeit, um Widerspruch einzulegen.
Bleibt der Widerspruch aus, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beim Mahngericht beantragen. Dieser dient dann als Grundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Das Mahnverfahren empfiehlt sich insbesondere bei unbestrittenen Forderungen, da es schnell und vergleichsweise kostengünstig ist.
Alternativ können Sie die Forderung auch ohne vorausgegangenes Mahnverfahren gleich im Wege des Klageverfahrens geltend machen. Um der Gefahr eines sofortigen Anerkenntnisses, infolgedessen Sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätten (§ 93 ZPO), entgegenzuwirken, sollten Sie Ihren Vertragspartner jedoch in jedem Fall vorab erfolglos zur Zahlung der offenen Forderung aufgefordert haben.
Verträge anpassen
Tipp: Um künftig das Problem zu vermeiden, sollten Sie bestehende Verträge und Zahlungsvereinbarungen überprüfen und ggf. anpassen. Sie könnten im Vertrag beispielsweise aufnehmen, dass Ihr Viehhändler Vorauszahlungen leisten muss.
Unsere Expertin: Carola Fischer, Rechtsanwältin, Geiersberger, Glas & Partner mbB, Rostock, Mecklenburg-Vorpommern
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