Nach zulässigen Kahlhiebmaßnahmen entschied sich ein Waldbesitzer in Sachsen-Anhalt für eine Naturverjüngung. Das funktionierte teilweise gut, auf einigen Flächen breitete sich aber die spätblühenden Traubenkirsche (STK) aus. Das reichte der Behörde bei einer Begehung nicht aus: Innerhalb von drei Jahren nach einem Kahlhieb gem. § 10 LWaldG müsse eine Wiederaufforstung erfolgen. Ein Bewuchs mit STK sei keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung. Die aus Nordamerika stammende invasive Art sei nicht in der Lage, einen vitalen, leistungsfähigen und standortgerechten Waldbestand zu schaffen.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg sah das genauso und wies die Klage des Forstwirts ab. Eine Vorgabe bestimmter Baumarten gebe es außer in Sondersituationen zwar nicht, die Behörde dürfe aber die STK ausschließen und ein ordnungsgemäße Wiederaufforstung verlangen. (Az.: 3 A 287/20 MD)
Übrigens: Die Spätblühende Traubenkirsche mit glänzenden Blättern ist eine invasive Art. Die Frühblühende Traubenkirsche ist dagegen heimisch und vor allem für Bienen positiv.