Wie geht es weiter mit der Agrardieselrückvergütung? Das fragen sich Landwirte angesichts der Tatsache, dass es der Agrardiesel in den gerade beschlossenen Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD geschafft hat. Unter dem Punkt Agrardiesel-Rückvergütung und alternative Kraftstoffe steht dort:
„Wir werden die Agrardiesel-Rückvergütung vollständig wieder einführen. Wir wollen den Einsatz alternativer Kraftstoffe in der Land- und Forstwirtschaft von der Energiesteuer befreien.“
Aktuell bleibt es noch bei bisheriger Rechtslage
Was das genau bedeutet, ist allerdings noch nicht klar, erforderlich sei ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Energiesteuergesetzes (EnergieStG), so die Generaldirektion Zoll gegenüber top agrar. Bis dahin bleibe es bei der bisherigen Rechtslage.
Das bedeutet:
Für landwirtschaftliche Verbräuche im Jahr 2024 gibt es bis zum 29. Februar 2024 noch 21,48 Cent/Liter. Vom 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt die Rückvergütung 12,88 Cent/Liter.
Landwirte können die Rückvergütung bis zum 31.12.2025 beantragen. Es ist nur noch das Onlineverfahren möglich.
Die Agrardieselvergütung beträgt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 nach heutiger Rechtslage dann nur noch 6,44 Cent/Liter.
Ab 2026 gibt es nach aktueller Rechtslage keine Rückerstattung mehr.
Jetzt nicht mit dem Agardieselantrag warten
Mit dem Agrardieselantrag 2024 sollten die Landwirte jetzt aber nicht warten, so die Botschaft der Generaldirektion. Sie sollten vielmehr den Agrardieselantrag für 2024 zeitnah stellen und nicht etwaige neue Regierungsbeschlüsse abwarten.
Wie gehabt sei die Beantragung der Entlastung nur elektronisch über die Dienstleistung „Agrardieselentlastung“ im Zoll-Portal möglich. Für das Wirtschaftsjahr 2024 ist eine Antragstellung bis zum 31. Dezember 2025 möglich.
Kein Nachteil bei Änderung der Agrardieselbesteuerung
Die Generaldirektion versichert, dass das für die Landwirte kein Nachteil werden könne: Sollte es zu einer rückwirkenden Wiedereinführung der Steuerentlastung nach § 57 EnergieStG kommen, würde den Wirtschaftsbeteiligten, die einen Antrag bereits zum jetzigen Zeitpunkt stellen bzw. gestellt haben, kein Nachteil entstehen, heißt es aus Bonn.