Frage:
Ich habe bei der Baywa eine neue Maschinen gekauft. Dafür habe ich vor einiger Zeit eine Anzahlung getätigt und meine alte Maschine dort in Zahlung gegeben. Welche Möglichkeiten habe ich, falls die neue Maschine nicht geliefert wird?
Antwort:
In einem solchen Fall haben Sie als Käufer die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner, also die Baywa, eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so können Sie als Gläubiger vom Vertrag zurücktreten. Allerdings grundsätzlich nur dann, wenn Sie der BayWa erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben. Das ist in § 323 Abs. 1 BGB geregelt. Bevor Sie also den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären können, müssen Sie der BayWa in der Regel eine angemessene Frist zur Lieferung der Maschine setzen. Diese kann beispielsweise zwei Wochen betragen, im Zweifel kommt es jedoch auf den jeweiligen Einzelfall an. Aus Beweiszwecken empfiehlt es sich auch hier, die Frist schriftlich zu setzen. Liefert die Baywa dann immer noch nicht, sind die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB erfüllt.
Treten Sie dann vom Kaufvertrag zurück, können Sie die bereits gezahlten Leistungen zurück zu verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, Sie haben einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge bzw. auf Rückübereignung der eingehandelten Maschine.
Insolvenzverfahren: Verwalter entscheidet
Anders gestaltet sich die Situation, falls in der Zwischenzeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BayWa AG/der BayWa Agrarhandel GmbH eröffnet werden sollte. In dem Fall, dass Sie den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich anteilig bezahlt haben, hat der Insolvenzverwalter nach § 103 Abs. 1 InsO ein Wahlrecht:
Er kann den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil, also von Ihnen, ebenfalls die Erfüllung verlangen. Wählt der Insolvenzverwalter diesen Weg, muss er die Maschine gegen Zahlung des Restkaufpreises liefern.
Der Insolvenzverwalter kann die Erfüllung des Vertrages aber auch ablehnen. Wählt der Insolvenzverwalter diesen Weg, können Sie Ihre Anzahlung oder die eingehandelte Maschine nicht zurückfordern. Sie haben dann nur die Möglichkeit, Ihre Forderung im Rahmen von Schadensersatz als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden.
Unsere Expertin: Carola Fischer, Rechtsanwältin, Geiersberger, Glas & Partner mbB, Rostock, Mecklenburg-Vorpommern
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