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Kitzrettung Trockenheit auf dem Feld Regierungswechsel

topplus Leserfrage

Wie beeinflusst die Solarflächenausweisung den Erbschaftswert für Landwirte?

Wie wird bei der Solarflächenausweisung der Flächenwert für Erbschaften berechnet? Unser Steuerexperte weiß die Antwort und gibt wichtige Tipps.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Meine Frau und ich möchten Flächen im Rahmen eines Erbvertrages mit vorweggenommenen Erbschaftsregelungen an unsere Kinder übertragen. Für eine der Flächen läuft im Moment ein Antrag an die Gemeinde auf Ausweisung als Solarfläche. Wie können wir den Flächenwert ermitteln, den das Finanzamt bei der Zugrundelegung einer Solarenergienutzung bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer wahrscheinlich zugrunde legen wird?

 Antwort:

Die Ausweisung und spätere Verpachtung Ihrer ehemals landwirtschaftlichen Fläche als Solarfläche führt dazu, dass sie nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dient. Es erfolgt eine Umwidmung zum Grundvermögen. In der Erbschaft- und Schenkungssteuer fällt damit die Möglichkeit der Verschonung für die Fläche weg.

 

 

Beteiligung sinnvoll

Das Grundvermögen wird mit dem Bodenrichtwert bewertet. Erfahrungsgemäß wären dann für die Solarfläche 30 bis 40 €/qm anzusetzen. Genaueren Wert könnte ein Gutachten eines Sachverständigen feststellen. Die erbschaftsteuerliche Verschonung zu 85 % bzw. 100 % bleibt Ihnen aber erhalten, wenn Sie selbst den Solarpark betreiben oder sich beispielsweise bei der Überlassung der Solarfläche an einer Betreibergesellschaft als Kommanditist beteiligen. Als Kommanditist werden Sie Mitunternehmer und Ihre verpachtete Fläche würde dann Sonderbetriebsvermögen der (gewerblichen) Betreibergesellschaft werden.

Hinweis: etwas ähnliches gilt auch bei der Verpachtung von Flächen zum Bau von Windrädern. Infos dazu finden Sie hier.

Abzuraten ist, dass sich Ihre Kinder selbst nach der Hofübergabe an einer Betreibergesellschaft als Kommanditisten beteiligen, weil es dann rückwirkend zu einem höheren Wertansatz für die Solarfläche und unter Umständen zur Nachzahlung mit Schenkungssteuer wegen Verstoßes gegen die Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren kommt.

Unser Experte: Arno Ruffer, Steuerberater, BSB Münster, NRW

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