Personengesellschaften, insbesondere Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die für 2024 die Junglandwirteprämie im Agrarantrag beantragen, sollten vorsorglich ihre Gesellschaftsverträge überprüfen lassen. Darauf weisen der Rheinische und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (RLV und WLV) hin.
Auf Grund einer neu ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts von Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster vom 5. September 2023 müssen die Gesellschaftsverträge der Junglandwirte-GbRs gewisse inhaltliche Voraussetzungen erfüllen, damit auch künftig die Junglandwirteprämie gewährt werden kann (Az.: 21 A 1713/20).
Junglandwirte müssen Kontrolle über Betrieb haben
Das betrifft zum Beispiel GbRs, die zwischen Eltern und Junglandwirten geschlossen wurden. Danach muss dem Junglandwirt in der GbR die „wirksame und langfristige Kontrolle des Betriebs“ zukommen, wenn die GbR die Junglandwirteprämie erhalten möchte. Es reicht nicht, wenn im Vertrag lediglich ausgeschlossen wird, dass Entscheidungen gegen den Junglandwirt getroffen werden können.
Anders als bei Einzelunternehmern ist das zusätzliche Merkmal der Betriebskontrolle durch den oder die Junglandwirte anhand geeigneter Unterlagen wie zum Beispiel des Gesellschaftsvertrags, die mit dem Antrag einzureichen sind, nachzuweisen.
Es muss darüber hinaus sichergestellt werden, dass der GbR keine wesentlichen Betriebsmittel kurzfristig entzogen werden können.
„Alle antragstellenden GbRs, an denen ein Junglandwirt beteiligt ist, sollten sich möglichst bald von ihrem WLV-Kreisverband oder einem fachkundigen Anwalt oder einer Anwältin beraten lassen, wie die Verträge anzupassen sind“, empfiehlt Rechtsanwalt Hubertus Schmitte vom WLV.
Höhere Junglandwirteförderung seit 2023 in Kraft
Mit der Reform der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik, die seit 2023 wirksam ist, wurde die Junglandwirteförderung massiv erhöht. Für 2024 wird für maximal 120 ha eine Förderung von voraussichtlich rund 134 €/ha gewährt. Bei voller Ausschöpfung handelt es sich also um einen Betrag von etwas mehr als 16.000 €.
Die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt darf zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nicht älter als 40 Jahre sein und bekommt die Prämie für einen Zeitraum von fünf Jahren. An die Prämiengewährung sind nachweisbare Ausbildungs- oder Qualifikationserfordernisse gebunden.
Wurde bereits vor 2023 die Junglandwirteprämie erstmalig bezogen, so erhält der betreffende Antragsteller auch weiterhin bis zum Ablauf des fünfjährigen Bezugszeitraums die Junglandwirteprämie mit dem erhöhten Fördersatz. In einem solchen Fall ist der Nachweis der beruflichen Qualifikation nicht erforderlich, heißt es bei der Landwirtschaftskammer NRW.
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