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Solaranlagen: Das sind die neuen Regeln zur Umsatzsteuer

Mit den neuen Steuerregeln für kleine Photovoltaikanlagen räumt die Regierung einige bürokratische Hürden ab. Gleichzeitig ist es schwieriger geworden, den Überblick zu behalten.

Lesezeit: 9 Minuten

Unser Experte: Bernhard Billermann, wetreu Alfred Haupt KG, Münster

Mit dem Jahressteuergesetz hat die Bundesregierung für Betreiber von Photovoltaikanlagen eine neue magische Grenze eingezogen: Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt (kW) profitieren künftig von einigen steuerlichen Entlastungen. Für größere bleibt es weitestgehend bei den bislang gültigen Regeln.

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Die Änderungen betreffen sowohl die Ertragsteuer als auch die Umsatzsteuer. Die Regelungen für die Ertragsteuer gelten rückwirkend zum 1.1.2022. Die für die Umsatzsteuer ab dem 1.1.2023. Altanlagen, die Sie vor dem 1.1.2023 installiert haben, sind somit von der Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen.

In Teil 1 unseres Solarsteuer-ABC erklären wir Ihnen, was Sie zur Umsatzsteuer wissen müssen. In Teil 2 folgt ein Rundumschlag zur Einkommen- und Gewerbesteuer.

Diese Anlagen profitieren

Normalerweise zahlen Sie für Ihren erzeugten Sonnenstrom 19 % Umsatzsteuer ans Finanzamt. Dafür erhalten Sie die Umsatzsteuer, die Sie beim Kauf ausgegeben haben, vom Finanzamt zurück (Vorsteuererstattung). Vor allem für Betreiber kleinerer Anlagen ist das Prozedere mit viel Aufwand und nur geringen finanziellen Vorteilen verbunden. Seit Jahresanfang gelten daher neue Regeln, die einige Entlastungen mit sich bringen:

  • Für den Kauf und die Installation von Anlagen mit bis zu 30 kW hat die Regierung die Umsatzsteuer auf null Prozent abgesenkt. Entscheidend ist nicht die Leistung der Module auf dem Dach, sondern die im Marktstammregister gemeldete Leistung. Es spielt keine Rolle, ob Sie die Anlage auf einem privaten Gebäude, einem Wohnhaus, einem Stall oder einer Maschinenhalle betreiben.
  • Für Anlagen mit mehr als 30 kW gilt der neue „Null-Steuersatz“ hingegen nur, wenn Sie diese auf einem Wohngebäude betreiben. In diesem Fall profitieren Anlagen auf Häusern im Betriebs- als auch Privatvermögen von den Gesetzesänderungen (z. B. Betriebsleiter- und Altenteilerhäuser). Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Dächern hingegen nicht (z. B. Ställe und Maschinenhallen).

Für Betreiber von Anlagen, die von den Steuervorteilen profitieren, heißt das konkret: Sie zahlen ab sofort für eine schlüsselfertige Anlage den Nettopreis (inklusive Module, Wechselrichter und Batteriespeicher). Außerdem ersparen Sie sich die aufwendige und kostenintensive Umsatzsteuererklärung, die regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Zahlungen ans Finanzamt.

Beachten Sie folgendes:

  • Der Null-Steuersatz gilt nur für den Kauf der Anlage (inkl. Installation). Er gilt nicht für den Stromverkauf an Dritte oder für die Einspeisung gegen eine Vergütung ins Netz. Für die Einnahmen daraus wird Umsatzsteuer fällig, die Sie an Ihr Finanzamt abgeben müssen. Ausnahme: Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann, zahlt für seine Einnahmen keine Umsatzsteuer. Allerdings darf Ihr Gesamtumsatz 22 000 €/Jahr nicht überschreiten. Was Sie als Landwirt dabei beachten sollten und wie Sie diesen Steuervorteil trotz höherer Umsätze nutzen können, lesen Sie in der Zusatzinfo „Kleinunternehmer“weiter unten.
  • Für den Kauf von Wallboxen, Zählerschränken sowie für Wartungen bzw. Reparaturen müssen Sie nach wie vor Umsatzsteuer zahlen.

Im alten Jahr bestellt, im neuen Jahr installiert

Die neuen Regeln werfen vor allem bei denjenigen Fragen auf, die bereits eine Anlage bestellt haben oder gerade installieren. Derzeit zeichnet sich für diese Folgendes ab:

  • Sie haben Ihre Anlage 2022 bestellt und 2022 installiert: Sie profitieren nicht von der Neuregelung. Sie können lediglich die Kleinunternehmerregelung anwenden. Dann sind Sie von der Steuer befreit. Allerdings darf Ihr Gesamtumsatz 22.000 €/Jahr nicht überschreiten (siehe unten „Kleinunternehmer“). Immerhin dürfen Sie sich aber im Gegenzug die Vorsteuer erstatten lasen (siehe unten „Vorsteuerkorrektur").
  • Alle, die 2022 eine Anlage bestellt haben und diese erst 2023 ans Stromnetz anschließen: Entscheidend ist für Sie nicht der Zeitpunkt des Kaufvertrags oder das Rechnungsdatum, sondern der Tag der Abnahme. Ist dieser erst im Jahr 2023, müssen Sie keine Umsatzsteuer zahlen. Haben Sie bereits Umsatzsteuer für Teilzahlungen ausgegeben? Dann können Sie sich diese in der Endabrechnung vom Verkäufer der Anlage gutschreiben lassen.
  • Sie sind vor dem 1.1.2023 freiwillig von der Kleinunternehmerregelung in die Regelbesteuerung gewechselt und haben die Vorsteuererstattung von Ihrem Finanzamt erhalten? Dann sind Sie daran mindestens fünf Jahre lang gebunden. Sie müssen somit auch weiter die Umsatzsteuer aus der Einspeise­vergütung und aus Stromlieferungen an das Finanzamt zahlen. Nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraumes können Sie wieder in die Kleinunternehmerregelung wechseln. 

Anlagen ab 30 kW auf Ställen und Maschinenhallen

Betreiber von Anlagen auf Ställen und Maschinenhallen mit mehr als 30 kW sind fast immer umsatzsteuerpflichtig. Sie zahlen für Ihren erzeugten Sonnenstrom 19 % Umsatzsteuer ans Finanzamt. Im Gegenzug steht Ihnen die Vorsteuererstattung zu.

Kompliziert wird es dadurch, dass nicht alle Umsätze steuerpflichtig sind. Ob Sie Umsatzsteuer zahlen müssen oder nicht, finden Sie mit unserem Schritt-für-Schritt-Schema heraus:

  • Klären Sie zunächst, wer die Photovoltaikanlage betreibt und als Unternehmer gilt. Unternehmer können Sie als Einzelperson sein, eine Personengesellschaft wie z. B. eine GbR oder auch eine Kapitalgesellschaft.
  • Als Nächstes ist der Gesamtumsatz des Unternehmers entscheidend. Wenn Sie auf weniger als 22.000 €/Jahr kommen, gelten Sie als Kleinunternehmer und müssen keine Umsatzsteuer für Ihren Strom ans Finanzamt abgeben. Im Gegenzug haben Sie aber auch keinen Anspruch auf eine Vorsteuererstattung.
  • Wenn Sie die Grenze von 22.000 € pro Jahr überschreiten, unterliegen Sie grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Es gibt aber bei Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch Ausnahmen. In diesen Fällen müssen Sie prüfen, ob der gesamte Strom oder nur Teile davon umsatzsteuerpflichtig sind.
  • Meistens liegt eine Mischnutzung vor. Daher können Sie in diesen Fällen auch nicht die komplette Vorsteuer ziehen. Sie müssen stattdessen vor der Inbetriebnahme ermitteln, wie viel Prozent des Stroms steuerpflichtig ist bzw. welcher Anteil nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Für den steuerpflichtigen Anteil dürfen Sie sich anschließend die Vorsteuer vom Fiskus zurückholen. Das erledigen Sie mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung. Lesen Sie dazu die Zusatzinfo „Umsatzsteuererklärung einreichen“.

Ob eine Stromnutzung der Umsatzsteuer unterliegt und für welche Umsatzsteuer anfällt, erklären wir Ihnen an zwei typischen Beispielen aus der Landwirtschaft.

1. Eine Betreibergesellschaft, der Ehepartner oder ein Altenteiler betreiben die Anlage. In diesen Fällen greift meistens die Kleinunternehmerregelung, weil die Gesellschaft als auch der Ehepartner bzw. Altenteiler in der Regel die 22.000 €-Grenze pro Jahr nicht überschreitet.

Folge: Sie bzw. die Gesellschaft zahlt keine Umsatzsteuer. Das Finanzamt erstattet Ihnen aber auch nicht die Vorsteuer. Die Vorsteuer, die Sie beim Kauf der Anlage gezahlt haben, gehört zu den Anschaffungskosten. Sie können diese lediglich abschreiben.

Wenn Sie sich die Vorsteuer erstatten lassen wollen, können Sie zur Regelbesteuerung optieren. Diesen Schritt teilen Sie dem Finanzamt mit der Umsatzsteuervoranmeldung mit. Bedenken Sie: Wenn Sie in die Regelbesteuerung wechseln, sind Sie daran fünf Jahre lang gebunden (Kalenderjahr). Erst danach können Sie zurück in die Kleinunternehmerreglung.

Wenn Sie in die Regelbesteuerung wechseln oder mehr als 22.000 € Umsatz pro Jahr erzielen, müssen Sie wie oben bereits erklärt, im Vorfeld abschätzen, welcher Anteil des Stromes zu einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung führt und welcher Anteil umsatzsteuerfrei ist. Umsatzsteuerpflichtig sind:

  • Die Stromeinspeisung ins Netz.
  • Die Lieferung des Stromes an einen landwirtschaftlichen Betrieb.
  • Die Stromlieferung durch die Betreibergesellschaft an einen privaten Haushalt.

Verbrauchen Ihr Ehepartner oder Altenteiler den Strom im eigenen Haushalt, ist das steuerfrei. Das Haus muss dann allerdings auch auf deren Namen eingetragen sein.

2.Sie als pauschalierender oder regelbesteuerter Landwirt betreiben die Anlage. Nur wenn Sie den Strom ins Netz einspeisen oder an andere Haushalte bzw. Unternehmen liefern, sind Sie umsatzsteuerpflichtig.

Die Eigennutzung des Stromes in Ihrem Betrieb oder Ihrem privaten Haushalt unterliegt hingegen nicht der Umsatzbesteuerung. Sie müssen daher ebenfalls wie im ersten Beispiel den Anteil des selbst genutzten Stroms in Ihrem Betrieb abschätzen und erhalten entsprechend der Quote auch nur einen Teil der Vorsteuer zurück. Den nicht erstattungsfähigen Vorsteueranteil, der

  • auf den Selbstverbrauch im eigenen Haushalt und im Haushalt des Altenteilers entfällt, können Sie nicht als Betriebsausgabe absetzen.
  • auf den Verbrauch in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb entfällt, dürfen Sie hingegen als Betriebsausgabe berücksichtigen.

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Kleinunternehmer:Landwirte oftmals ­außen vor

Wenn Sie weniger als 22.000 €/Jahr Umsatz erzielen, gelten Sie als Kleinunternehmer und müssen keine Umsatzsteuer für Ihren Solarstrom ans Finanzamt abgeben. Im Gegenzug haben Sie aber auch keinen Anspruch auf eine Vorsteuererstattung.

Wenn Sie Kleinunternehmer sind und den Strom ganz oder teilweise einspeisen, müssen Sie dies Ihrem Energieversorger mitteilen. Denn diese rechnen in der Regel im Gutschriftverfahren ab. Weist der Netzbetreiber in der Gutschrift fälschlicherweise Umsatzsteuer aus, müssen Sie diese ans Finanzamt abführen.

Betreiben Sie als Unternehmer die Anlage und sind zudem Landwirt oder Gewerbetreibender, scheidet für Sie fast immer die Kleinunternehmerschaft aus. Denn das Finanzamt addiert alle Umsätze Ihrer verschiedenen Betriebszweige zum Gesamtumsatz des Unternehmens. Zum Beispiel zählt nicht nur der Umsatz Ihrer Solarstromanlage, sondern auch der Ihres landwirtschaftlichen Betriebes. Es zählen jedoch nur die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze. Steuerfreien Einnahmen aus Mieten, Pachten, Betriebsprämien und umsatzsteuerfreien Beihilfen gehören nicht dazu.

Tipp: Um die 22.000 €-Grenze einhalten zu können, kann es sich lohnen, die Solaranlage in eine eigene Gesellschaft auszulagern oder von der Ehefrau bzw. dem Ehemann oder einem Altenteiler betreiben zu lassen.

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Vorsteuerkorrektur: So bekommen Sie die Vorsteuer zurück

Beispiel: Sie kaufen sich 2023 eine Photovoltaikanlage für 100.000 € ­zuzüglich 19.000 € Umsatzsteuer. Vom Finanzamt erhalten Sie 80 % der Vorsteuer zurück, da Sie 20 % des Stromes privat verbrauchen.

2024 verbrauchen Sie aber 50 % des Stromes selbst. Daher berichtigt das Finanzamt die Vorsteuer zu Ihren Ungunsten.

Für die Korrektur verteilt das Finanzamt die 19.000 € auf fünf Jahre (Jahr des Kaufes plus vier Folgejahre, monatsgenaue Abrechnung). Für 2024 müssen Sie dann 1.140 € Vorsteuer ans Finanzamt überweisen (30 % von 19.000 € geteilt durch fünf Jahre). Der umgekehrte Fall kann auch ­eintreten, dann haben Sie Anspruch auf Vorsteuerberichtigung zu Ihren Gunsten. Wichtig: Eine Vorsteuerkorrektur findet nur statt, wenn der zu zahlende oder zu erstattende Wert mindestens 1.000 € beträgt.

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Umsatzsteuererklärung: Das müssen Sie beachten

Unterliegen Sie der Umsatzsteuer, müssen Sie vierteljährlich beim Finanzamt eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. Darin geben Sie Ihre abzugebende Umsatzsteuer und die Ihnen in Rechnung gestellte Vorsteuer an.

Wenn die Zahllast mehr als 7.500 €/Jahr beträgt, sind Sie zu einer monatlichen Abgabe verpflichtet. Die angemeldeten Beträge müssen Sie vierteljährlich bzw. jeden Monat an das Finanzamt überweisen. Außerdem verlangt das Finanzamt eine zusammenfassende Jahreserklärung.

Spätestens mit der ersten Umsatzsteuererklärung treffen Sie zudem eine wichtige Entscheidung. Denn immer, wenn der steuerpflichtige Anteil, auch unternehmerische Nutzungsanteil genannt, mindestens 10 % beträgt, müssen Sie die Photovoltaikanlage vollständig, anteilig oder überhaupt nicht dem Unternehmensvermögen zuordnen.

Die Zuordnung sollte bereits mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung getroffen werden, in dem die Vorsteuer beantragt wird. Je nachdem, wie viel Prozent der Vorsteuer Sie zurückverlangen, ordnen Sie auch den entsprechenden Anteil dem unternehmerischen Anteil zu.

Beispiel: Sie haben für Ihre Anlage 100.000 € (netto) plus 19.000 € Umsatzsteuer gezahlt. 50 % des Stromes ist umsatzsteuerpflichtig. Dann erhalten Sie 9.000 € Vorsteuer zurück. Die übrigen 9.000 € dürfen Sie als Betriebsausgabe berücksichtigen.

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