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Wie lässt sich der Flächenverkauf an Nichtlandwirte rückgängig machen?

Beim Verkauf landwirtschaftlicher Nutzflächen ist relevant, ob der Käufer Landwirt oder Nichtlandwirt ist. Welche Punkte die Genehmigungsbehörde zusätzlich beachtet, erklärt unser Experte.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Im Frühjahr 2021 hat bei uns im Dort ein Nichtlandwirt eine 6 ha große Fläche gekauft.

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Das Landwirtschaftsamt hat den Ortslandwirt beauftragt, den Kaufvertrag zu prüfen. Diesem hat der Flächenverkäufer erzählt, dass der Käufer ein Landwirt sei. Er gab den Naben aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht preis. Der Ortslandwirt stimmte dem Kauf zu. Es stellte sich im Anschluss heraus, dass der Käufer ein Handwerksbetrieb ist.

1. Ist der Verkauf an einen Nichtlandwirt so ohne weiteres möglich?

2. Darf das Landwirtschaftsamt die Prüfung an den Ortslandwirt abwälzen?

Antwort:

1. Der Verkauf einer landwirtschaftlichen Fläche an einen Nichtlandwirt ist nicht ohne weiteres möglich. So ein Kaufvertrag bedarf einer grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung. Will ein Nichtlandwirt eine landwirtschaftliche Nutzfläche erwerben, erteilt die Behörde die Genehmigung nicht, wenn ein Haupt- bzw. ein leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt die Fläche ebenfalls kaufen will. Zudem muss er den Preis zahlen können.

2. Dabei kann die Behörde die Prüfung des Vertrags nicht auf den Ortslandwirt übertragen. Sie muss bei dem potenziellen Käufer nachfragen, ob dieser landwirtschaftlich tätig ist. In Ihrem Fall hat der Verkäufer die Behörde falsch informiert. Darüber, dass der Käufer kein Landwirt ist, müssen Sie die Behörde in Kenntnis setzen. Dann kann die Genehmigungsbehörde den Bescheid rückgängig machen.

Sie haben aber keine Möglichkeit mit rechtlichen Mitteln, die Rücknahme selbst durchzusetzen. Sie sind darauf angewiesen, dass die Behörde ihren Fehler korrigiert.

Volkswirtschaftliche Belange für die Genehmigung

Kann ein Nichtlandwirt, der eine landwirtschaftliche Fläche kaufen will, sich auf sogenannte "allgemeine volkswirtschaftliche Belange" berufen, ist der Vertrag genehmigungsfähig. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er Bodenbestandteile für seine Produktion auf der Fläche abbauen will, wie z.B. Kies.

Unser Experte:

RA Dr. Frank Schulze, Meisterernst, Düsing und Manstetten, Münster

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