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topplus Aus dem Heft

Darf ich Brennholz im alten Fahrsilo lagern?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich bewirtschafte einen Ackerbaubetrieb mit Schweinen. Außerdem produziere ich Brennholz und Hackschnitzel. Einen Teil vermarkte ich über meinen landwirtschaftlichen Betrieb. Da ich wenige Waldflächen habe, kaufe ich Holz zu. Bei einem anderen Landwirt habe ich ein altes Fahrsilo gepachtet, um dort einen Teil des Holzes zu lagern und zu verarbeiten.

Nun schrieb mir die Kreisverwaltung. Sie glaubt, dass ich gewerblich Brennholz handle. Da ich das Holz in land- und forstwirtschaftlich (luf) privilegierten Anlagen lagere, dürfte ich auch nur die luf angepasste Menge dort lagern. Das sind 40 m³ Brennholz/Flurstück. Ich soll nun die Lagerung auf 40 m³ reduzieren und die Verarbeitung einstellen. Ist das rechtens?

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Nun schrieb mir die Kreisverwaltung. Sie glaubt, dass ich gewerblich Brennholz handle. Da ich das Holz in land- und forstwirtschaftlich (luf) privilegierten Anlagen lagere, dürfte ich auch nur die luf angepasste Menge dort lagern. Das sind 40 m³ Brennholz/Flurstück. Ich soll nun die Lagerung auf 40 m³ reduzieren und die Verarbeitung einstellen. Ist das rechtens?

Ihre Kreisverwaltung hat leider Recht. Da Sie die das meiste Holz zukaufen und nicht aus dem selbst bewirtschafteten Wald schlagen, betreiben Sie einen gewerblichen Holzhandel.

Bauliche Anlagen, die luf genehmigt wurden, dürfen Sie auch nur luf nutzen.

Falls Ihr gewerblicher Holzhandel nur eine untergeordnete Rolle des Gesamtbetriebes einnimmt, könnten Sie die Behörde überzeugen. Wann der Holzhandel untergeordnet ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Komponente ist der Umsatz-/Gewinnanteil. Ein anderer Faktor ist, wie viel Fläche die Holzlagerung im Verhältnis zur Landwirtschaft beansprucht.

Sie könnten auch die Waldflächen, in denen Sie das Holz schlagen, pachten. Dann würden Sie die Flächen selbst bewirtschaften und sie somit in den luf Betrieb ziehen. Dann hätten Sie ein luf privilegierten Nutzen der Lagerflächen.

Die gewerbliche Brennholzlagerung im Außenbereich wäre evtl. als sonstiges Vorhaben nach §35 Abs. 2 Baugesetzbuch genehmigungsfähig. Manche Behörden lassen da mit sich reden.

Dr. Michael Schneider, Dr. Schneider & Kollegen, RA-Gesellschaft mbH, Reutlingen

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