Älteren Kaminöfen, Kachelöfen oder Heizkaminen ab 4 kW Leistung droht Ende dieses Jahres womöglich das Aus. Denn die Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) schreibt vor: Einzelraum-Feuerstätten, deren Typprüfung vor 1995 erfolgte, dürfen nur dann weiter betrieben werden, wenn sie die in der BImSchV festgelegten Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub einhalten. Ist das nicht der Fall, müssen Hausbesitzer die Feuerstätte mit einem Filter oder ähnlichem nachrüsteten, gegen ein neues Gerät austauschen oder aber bis zum 31. Dezember 2020 stilllegen. Bis zum 31. Dezember 2024 läuft die Übergangsfrist für alle Geräte, deren Prüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 erfolgte. Für alle später in Betrieb genommenen Geräte gelten die strengeren Grenzwerte der zweiten Stufe der 1. BImSchV. Das Jahr der Zulassung steht jeweils auf dem Typschild; wer hierbei unsicher ist, kann auch seinen Schornsteinfeger um Rat fragen.
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Älteren Kaminöfen, Kachelöfen oder Heizkaminen ab 4 kW Leistung droht Ende dieses Jahres womöglich das Aus. Denn die Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) schreibt vor: Einzelraum-Feuerstätten, deren Typprüfung vor 1995 erfolgte, dürfen nur dann weiter betrieben werden, wenn sie die in der BImSchV festgelegten Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub einhalten. Ist das nicht der Fall, müssen Hausbesitzer die Feuerstätte mit einem Filter oder ähnlichem nachrüsteten, gegen ein neues Gerät austauschen oder aber bis zum 31. Dezember 2020 stilllegen. Bis zum 31. Dezember 2024 läuft die Übergangsfrist für alle Geräte, deren Prüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 erfolgte. Für alle später in Betrieb genommenen Geräte gelten die strengeren Grenzwerte der zweiten Stufe der 1. BImSchV. Das Jahr der Zulassung steht jeweils auf dem Typschild; wer hierbei unsicher ist, kann auch seinen Schornsteinfeger um Rat fragen.