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Ausschreibungen: Das kommt jetzt auf Sie zu

Lesezeit: 5 Minuten

Am 1. Mai findet die erste Ausschreibungsrunde für Windenergie statt. Wir erklären, wie das abläuft und welche Termine Windparkbetreiber einhalten müssen.


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Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) hat der Gesetzgeber das Ausschreibungsverfahren eingeführt. Damit wird die Förderhöhe für Strom aus Windenergie über ein Bieterverfahren ermittelt. Im Jahr 2017 gibt es drei Ausschreibungsrunden: am 1. Mai, am 1. August und am 1. November. Erhalten Sie einen Zuschlag, bekommen Sie eine Förderung in Höhe Ihres Gebots für 20 Jahre. Im Folgenden führen wir praktische Hinweise zu dem Verfahren an, die Rechtsanwalt Dr. Jan Reshöft auf einem Infotag des Bundesverbandes Windenergie zur Ausschreibung gegeben hat.


Für wen gilt die Ausschreibung?


Betroffen sind alle Windenergieanlagen an Land mit einer Leistung über 750 kW, die nach dem 1. Januar 2017 neu in Betrieb gehen. Ausgenommen sind „Übergangsanlagen“, für die bis zum 31. Dezember 2016 eine BImSch-Genehmigung vorlag und die bis Ende 2018 in Betrieb gehen. Diese erhalten noch eine Förderung nach dem EEG 2017, müssen also nicht am Ausschreibungsverfahren teilnehmen – vorausgesetzt, Sie haben die erteilte Genehmigung bis zum 31. Januar 2017 im Anlagenregister gemeldet. Auch wenn Sie die BImSch-Genehmigung nachträglich wesentlich ändern, z.B., wenn Sie Anlagen mit einer höheren Leistung oder eines anderen Typs einsetzen wollen, könnten Sie nachträglich den Übergangsanlagenstatus verlieren.


Wie viele Bieter können teilnehmen?


Nicht die Zahl der Bieter ist begrenzt, sondern das Ausschreibungsvolumen. In der ersten Runde am 1. Mai ist die Menge auf 800 MW beschränkt. Die zuständige Bundesnetzagentur (BNetzA) berücksichtigt die günstigsten Gebote mit ihrer jeweiligen Gebotsmenge, bis die ausgeschriebene Menge erreicht ist. In der „Netzausbauregion“ Schleswig- Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und der nördliche Teil Niedersachsens sowie Hamburg und Bremen ist das Ausschreibungsvolumen auf 258 MW in der ersten Runde begrenzt. Im restlichen Bundesgebiet werden also 542 MW ausgeschrieben. Gerade im windstarken Norden dürfte es daher eine große Konkurrenz um Zuschläge geben.


Wie gebe ich ein richtiges Gebot ab?


Bei der Gebotsabgabe können Sie sehr viele Fehler machen. Fehlerhafte oder falsche Angaben können dramatische Folgen haben: Sie könnten die gezahlte Sicherheit verlieren, die bei einer 3-MW-Anlage 90000 € ausmacht (siehe Übersicht) oder sogar den ganzen Förderanspruch, was die Insolvenz des Windprojekts bedeuten würde. Verboten sind auch Preisabsprachen mit anderen Bietern.


Mit welcher Förderhöhe kann ich ungefähr rechnen?


Das kommt stark auf die jeweilige Gebotsmenge an. Der Gesetzgeber hat das Höchstgebot auf 7 ct/kWh begrenzt. Sie geben dabei ein Gebot ab, das sich auf einen 100% Referenzstandort bezieht. Was für einen Standort Sie haben, wird vor der Gebotsabgabe per Windgutachten bestimmt. Erhalten Sie einen Zuschlag bei der Auktion, wird Ihr Gebot anschließend über einen festgelegten Korrekturfaktor umgerechnet.


Nehmen wir an, Sie haben 6,7 ct pro kWh geboten. Ist Ihr Standort schlechter, also zum Beispiel nur 80% vom Referenzstandort, wird Ihr Gebot, nach der Auktion mit 1,16 multipliziert (Korrekturfaktor für 80%-Standort). Sie würden dann also 7,77 ct/kWh für die nächsten 20 Jahre erhalten. Ist Ihr Standort besser, erhalten Sie entsprechend weniger. Alle fünf Jahre wird die produzierte Strommenge überprüft: Haben Sie mehr als geplant produziert, müssen Sie die zu viel erhaltene Förderung zurückzahlen und umgekehrt.


Was gilt für Bürgerwindparks?


Der Gesetzgeber hat für Bürgerwindparks Ausnahmeregelungen festgelegt. Sie gelten für Gesellschaften mit mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigte Mitglieder, von denen 51% in dem Landkreis wohnen müssen, in dem die Anlage stehen soll. Außerdem darf der Windpark aus maximal sechs Anlagen mit bis zu 18 MW bestehen. Folgende Privilegien gibt es für Bürgerenergiegesellschaften u.a.:


  • Bis zur Gebotsabgabe muss keine BImSch-Genehmigung vorliegen, sondern nur ein Windgutachten sowie die Pachtverträge für die Flächen.
  • Sie müssen nur 15 €/kW als Erstsicherheit hinterlegen. Die Zweitsicherheit von 15 €/kW wird bei Vorliegen der BImSch-Genehmigung fällig.
  • Bei der Auktion erhält die Bürgergesellschaft immer das Höchstgebot, das in dieser Runde den Zuschlag erhält – unabhängig von dem eigenen Gebot.
  • Sie müssen die Anlage nach Zuschlagserteilung nicht, wie sonst vorgeschrieben, innerhalb von 30 Monaten errichten, sondern haben dafür 54 Monate Zeit.


Aber: Es gibt auch strenge Vorgaben für Bürgergesellschaften. So darf u.a. keines der Mitglieder in den letzten zwölf Monaten einen Zuschlag bei einer Ausschreibung erhalten haben. Werden einzelne dieser Vorgaben nicht eingehalten, drohen empfindliche Strafen oder sogar der Entzug der Förderung für die gesamte Betriebsdauer. Daher ist es auch nicht zu empfehlen, wenn eine Bürgergesellschaft bei einer Ausschreibungsrunde z.B. nur 1 ct/kWh bietet, um auf jeden Fall einen Zuschlag zu erhalten. Wird ihr nachträglich wegen eines Formfehlers der Status der Bürger-energiegesellschaft entzogen, würde sie u.U. nur die Förderung in Höhe des Gebotes erhalten. Bei 1 ct/kWh würde das die Insolvenz bedeuten. Unter Umständen kann es weniger Risiko bedeuten, wenn Sie auch mit einem Bürgerwindpark erst eine Genehmigung abwarten und dann am „normalen“ Ausschreibungsverfahren teilnehmen.


Wie bei anderen Aspekten der Ausschreibung gilt: Informieren Sie sich sehr genau im Vorfeld, welche Bestimmungen und Fristen Sie einhalten müssen und welche Alternativen es gibt. Hinrich Neumann

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