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Ausschreibungen: Planen Sie sorgfältig

Lesezeit: 4 Minuten

Bei der ersten Ausschreibung für Biogasanlagen wurden neun der 33 Bieter von dem Verfahren ausgeschlossen. Aus deren Fehlern können Sie für die nächste Runde lernen.


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Die erste Ausschreibung für bestehende und neue Biogasanlagen am 1. September 2017 hat überraschende Ergebnisse geliefert. Das ausgeschriebene Volumen von 122 MW wurde mit 40,9 MW nur zu einem Drittel ausgeschöpft. Mit 33 Geboten war die Teilnahme außerdem sehr gering. Nur 24 der Bieter hatten einen Zuschlag erhalten, neun wurden von dem Verfahren ausgeschlossen (siehe Kasten auf S. 113). Das ist im Vergleich zur Windkraft und zur Photovoltaik eine hohe Ausschlussquote.


Ausschluss durch Formfehler:

Wie der Fachverband Biogas analysiert hat, haben zwei der Bewerber Formfehler begangen. „In beiden Fällen handelte es sich um Projekte mit vielen Beteiligten wie Kommunen oder Landwirte“, erklärte Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Stefan Rauh gegenüber top agrar.


Zu den vermeidbaren Fehlern gehören z.B. Zahlendreher bei der Genehmigungsnummer, ein Gebot mit nur einer Stelle hinter dem Komma anstatt zwei oder das Überweisen der Sicherheitszahlung auf ein falsches Konto. Rauh: „Wir raten, dass sich Anlagenbetreiber ganz klar an das Formular halten und eine oder zwei unbeteiligte Personen dieses vor dem Abschicken noch einmal gewissenhaft kontrollieren.“


Vier weitere der neun „durchgefal-lenen“ Anlagen waren Neuanlagen. Sie wurden nicht zugelassen, weil sie schon vor dem Jahr 2017 eine Baugenehmigung besaßen. Laut Bundesnetzagentur greift damit die Übergangsbestimmung des EEG 2017, wonach Anlagen mit einer früheren Genehmigung zwar Anrecht auf eine Festvergütung haben, die Anlage aber vor 2019 in Betrieb gehen muss.


Da man bei den Projekten nicht sicher war, ob das zu schaffen ist, haben sich die Verantwortlichen an der Ausschreibung beteiligt. Nun stellt sich die Frage, ob die zu frühe Genehmigung einen Ausschluss rechtfertigt und was passiert, wenn die Inbetriebnahme nicht rechtzeitig erfolgt. Rauh hierzu: „Hier wird es wahrscheinlich noch eine juristische Klärung geben müssen.“


Falsche Leistung genannt:

Ein weiterer Anlagenbetreiber hatte zwar das Formular korrekt ausgefüllt und einen Zuschlag erhalten. Allerdings hatte er im Formularfeld „Leistung“ seine gewünschte Bemessungsleistung angegeben, also die, die er im Jahr tatsächlich produziert. „Geboten wird aber auf die installierte Leistung, aus der sich die zukünftige Bemessungsleistung ableitet“, erklärt Rauh. Denn der Gesetzgeber schreibt für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren vor, dass die Anlagen mindestens „doppelt überbaut“ sein müssen. Das bedeutet: Wer 100 kW tatsächliche Leistung (Bemessungsleistung) erzeugen möchte, muss mindestens 200 kW installiert haben und dann auch im Gebot die 200 kW angeben.


Aus den Fehlern lernen:

Wer künftig an der Ausschreibung teilnehmen will, sollte seine Lehre aus der ersten Runde ziehen. Dabei geht es nicht etwa nur um das Ausfüllen des Formulars, sondern auch um die Planung für die weiteren zehn Jahre. „Der Zeitaufwand dafür ist nicht zu unterschätzen, man sollte sich mindestens ein Jahr Zeit dafür nehmen“, sagt Horst Seide, Präsident des Fachverbandes Biogas und selbst Anlagenbetreiber, der an der ersten Runde 2017 erfolgreich teilgenommen hatte.


Zum Konzept gehörten nicht nur technische Aspekte wie die geschickte Flexibilisierung oder Investitionen, um die Anlage für weitere zehn Jahre Betrieb fit zu machen. „Anlagenbetreiber sollten auch genau überlegen, bis zu welcher Vergütungshöhe sie noch wirtschaftlich Biogas erzeugen und wie sie die Produktion optimieren können, z.B. mit einer innerbetrieblichen Wärmenutzung“, rät er.


Planen Sie rechtzeitig:

Die Planung sollte rechtzeitig starten, damit die Baugenehmigung fristgerecht vorliegt. Nur dann bleibt genügend Zeit, um alle Formalitäten korrekt zu erfüllen, lautet die Erfahrung von Matthias Klöffel, Landwirt aus Großbardorf (Bayern) und Geschäftsführer der Biorest GmbH.


Die Gemeinschaft aus Kommunen, regionalen Energieversorgern und landwirtschaftlichen Privatinvestoren plant eine Biogasanlage auf Reststoffbasis. „Leider haben wir die Baugenehmigung erst kurz vor dem Ausschreibungstermin erhalten, sodass wir unter erheblichem Zeitdruck standen“, erklärte er. „Unser Gebot wurde dann wegen eines minimalen Formfehlers nicht zugelassen.“ Im Formblatt hatten die Betreiber vergessen, den Bevollmächtigten der Gesellschaft anzugeben.


Auch wenn die BNetzA das Gebot zuordnen konnte, handelte es sich um einen Verstoß gegen die Vorgaben. „Das hatte weitreichende Folgen für uns, auch wirtschaftlich. Denn damit verzögert sich der Baubeginn um mindestens ein Jahr. Unser Gebot in 2018 werden wir auf jeden Fall von einem Anwalt prüfen lassen“, sagt Klöffel.


Darüber hinaus empfiehlt er eine Schulung zur Ausschreibung, die der Fachverband Biogas anbietet. Als Problem sieht er, dass es nur einen Termin pro Jahr gibt. „Wer keinen Zuschlag erhält, verliert ein Jahr und muss auch Verträge mit Lieferanten wieder neu verhandeln“, kritisiert er.


Kontakt: hinrich.neumann@topagrar.com

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