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Bereiten Sie sich jetzt auf die Ausschreibung vor!

Lesezeit: 11 Minuten

Mit dem EEG 2017 können bestehende Biogasanlagen sich die Förderung auch über 20 Jahre hinaus sichern. Wir geben Antworten auf die zwölf wichtigsten Fragen.


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Im Jahr 2017 ändert sich für Biogaserzeuger sehr viel: Am 1. Januar tritt das neue Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 2017) in Kraft. Zwar ändert sich momentan für die Betreiber nichts, denn die Vergütungen einschließlich aller Boni und deren Auflagen usw. gelten nach den bisherigen Vorgaben weiter. Das neue Gesetz bietet aber erstmals bestehenden Anlagen die Chance, eine Vergütung über die zwanzigjährige EEG-Laufzeit hinaus zu erhalten. Das ist für Landwirte interessant, die ihre Anlagen auch nach Auslaufen der EEG-Förderung weiter betreiben wollen. Für die richtige Strategie sollten Sie sich daher heute schon mit dem neuen Gesetz vertraut machen. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.


Wie sieht die Anschlussförderung nach 20 Jahren aus?


Der Gesetzgeber hat mit dem EEG 2017 eine gesetzlich festgelegte Vergütungshöhe für neue Anlagen abgeschafft. Stattdessen müssen sich Betreiber künftig an Ausschreibungen beteiligen und ein Gebot über die Höhe der Vergütung abgeben, die sie für die nächsten 20 Jahre erhalten wollen. Während diese Ausschreibungen bei Windenergie und Photovoltaik nur für Neuanlagen gilt, können im Bereich Biomasse auch bestehende Anlagen an der Ausschreibung teilnehmen. Bei einem Zuschlag erhalten Sie eine Förderung für weitere zehn Jahre. Eine Anlage, die im Jahr 2000 ans Netz gegangen ist und deren Festvergütung am 31.12.2010 endet (Jahr des Netzanschlusses plus 20 Jahre), würde bei erfolgreicher Teilnahme am Ausschreibungsverfahren also eine weitere Förderung bis zum Jahr 2031 erhalten.


Wie läuft die Ausschreibung ab?


Die zuständige Bundesnetzagentur (BNetzA) schreibt in den Jahren 2017 bis 2019 einmal im Jahr (voraussichtlich im September) eine Menge von 150 Megawatt (MW) aus, von 2020 bis 2022 sind es jährlich 200 MW. Betreiber können sich dann mit einem Gebot beteiligen. Für Neuanlagen gilt im Jahr 2017 ein Höchstgebot von 14,88 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh), bestehende Anlagen dürfen maximal 16,9 ct pro Kilowattstunde bieten. Die BNetzA zählt dann die gebotene Leistung – angefangen von dem niedrigsten Gebot – zusammen. Dabei werden so viele Gebote berücksichtigt, bis die ausgeschriebene Menge von 150 MW (ab 2020: 200 MW) erreicht ist. Die erfolgreichen Bieter bekommen den „Zuschlag“, dürfen also neu bauen bzw. ihre Anlage weiter betreiben. Sie erhalten dann den Gebotspreis als Vergütung, den sie geboten haben (Pay-as-bid-Verfahren). Wer dagegen keinen Zuschlag erhalten hat, muss ein Jahr bis zur nächsten Ausschreibung warten.


Wer kann an der Ausschreibung teilnehmen?


Für alle Neuanlagen über 150 kW ist die Ausschreibung Pflicht. Ausgenommen sind Anlagen, die vor dem 1.1.2017 eine Genehmigung erhalten haben und vor dem 1.1.2019 in Betrieb gehen. Neue Anlagen unter 150 kW erhalten weiterhin eine Festvergütung. Bei Gülle-Kleinanlagen bis 75 kW liegt diese bei rund 23 ct/kWh. Bei Bestandsanlagen gibt es keine Leistungsgrenze für die Teilnahme. Allerdings dürfen nur Anlagen teilnehmen, für die höchstens acht Jahre Restlaufzeit der bisherigen EEG-Vergütung haben. Im Jahr 2017 dürften also nur Anlagen teilnehmen, die im Jahr 2005 oder früher ans Netz gegangen sind.


Was bedeutet doppelte Überbauung ?


Das EEG 2017 schreibt vor, dass die installierte Leistung jeder Anlage, die an der Ausschreibung teilnimmt, mindestens doppelt so hoch wie die tatsächlich abgelieferte Leistung sein muss. Wenn Sie heute eine 500 kW-Anlage besitzen, müssen Sie dann mindestens noch einmal 500 kW zusätzlich installieren, betreiben die Anlage aber nur noch an 4000 statt an 8000 Stunden im Jahr. In diesem Fall hätten Sie ihre Anlage „doppelt überbaut“.


Die bisherige Höchstbemessungsleistung gilt übrigens nicht mehr. Wer also heute 500 kW installiert hat, kann die Flexprämie kassieren und laut EEG bis zu dem fünffachen dessen installieren, also maximal 2,5 MW. Früher hätten Sie die Anlage dann auch nur ein Fünftel des Jahres, also an ca. 1750 Stunden betreiben dürfen, um die „Bemessungsleistung“ von 500kW nicht zu überschreiten. Nach Teilnahme an der Ausschreibung dürfen Sie jedoch bis zur Hälfte der maximal installierten Leistung gehen, um die doppelte Überbauung einzuhalten. In diesem Beispiel also bis zu 1250 kW.


Doch Achtung: Dafür muss eine Genehmigung vorliegen. Auch müssen Sie, wenn Sie eine nach Baurecht privilegierte Anlage besitzen, weiterhin die Grenze von maximal 2,3 Millionen m3 Biogas pro Jahr einhalten oder – beim Überschreiten dieser Grenze – ein Sondergebiet bzw. einen Bebauungsplan beantragen.


Welche Vergütung ist für Altanlagen maximal möglich?


Im Jahr 2017 beträgt die Höchstgrenze für Gebote 16,9 ct/kWh. Außerdem dürfen Anlagen nicht mehr bieten, als sie im Schnitt der letzten drei Jahre an Vergütung erhalten haben. Da der Konkurrenzdruck um eine Anschlussförderung sehr hoch ist, dürfte der Gebotswert deutlich niedriger als die 16,9 ct liegen. Denn mit einem niedrigeren Gebot erhöhen die Bieter die Chance, einen Zuschlag zu erhalten. Zusätzlich erhalten sie einen „Flexibilitätszuschlag“ von 40 € pro kW.


Wie berechnet sich der Flex-Zuschlag?


Diesen Zuschlag erhält bei der Ausschreibung jede Biogasanlage, die flexible Leistung bereitstellt. Wenn eine Anlage mit 500 kW also 1000 kW installiert hat (doppelte Überbauung), würde sie dafür 1000 kW × 40 € = 40000 € im Jahr erhalten. Da eine 500 kW-Anlage im Jahr 4,25 Mio kWh produzieren kann, würde der Flexzuschlag 0,9 ct/kWh ausmachen, rechnet der Fachverband Biogas vor. Im Vergleich dazu war die Flex-Prämie im EEG 2014 etwas höher: Hierfür erhält der Betreiber 130 € pro zusätzlich installiertes kW. Die Rechnung sieht so aus: 1000 – 550 kW (500 kW Zusatzleistung mal Korrekturfaktor 1,1) = 450 kW, multipliziert mit 130 € = 58500 € pro Jahr.


Wer heute die Flex-Prämie kassiert, verliert diese bei Teilnahme an der Ausschreibung, weil die bisherige Vergütung generell nicht mehr gilt. Dafür gilt dann der Flexzuschlag. Alle Altanlagen können dagegen die bisherige Flex-Prämie auch weiterhin beantragen, sofern sie nicht an einer Ausschreibung teilnehmen.


Welche Rohstoffe schreibt der Gesetzgeber vor?


Wer an einer Ausschreibung erfolgreich teilnimmt, braucht bisherige Boni-Auflagen wie Mindestmenge an Gülle usw. nicht mehr einhalten. Einzige Bedingung im EEG 2017 ist, dass Biomasse eingesetzt wird. Für Betreiber von Altanlagen gilt zudem, dass sie maximal 50 Masseprozent Mais oder Getreidekorn einsetzen dürfen. Wer 2019 teilnimmt, darf nur noch 47 % Mais bzw. Getreide einsetzen, ab 2021 gelten 44 %. Unter „Mais“ versteht der Gesetzgeber Maissilage, CCM, Körnermais oder Lieschkolbenschrot. Maisstroh dagegen fällt nicht unter den Maisdeckel.


Dürfen alle Anlagen jetzt auch Abfälle einsetzen?


Theoretisch ja, solange diese Stoffe Biomasse im Sinne der Biomasse-Verordnung sind. Allerdings muss die Anlage dafür genehmigt sein und der Betreiber muss die Auflagen der Bioabfallverordnung einhalten. Dazu gehören unter Umständen auch Investitionen in Anlagen zur Hygienisierung der Abfälle. Daher sollte jeder Betreiber genau kalkulieren, ob und welche Abfallstoffe für ihn infrage kommen und den Schritt mit Genehmigungsbehörden und Veterinärämtern genau abstimmen. „Denn jeder Einsatz von Rohstoffen ohne Genehmigung ist strafbar“, warnt Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg (Bayern).


Was müssen Sie außerdem bei der Ausschreibung beachten?


Neben Meldefristen und Formalien müssen Sie vor Gebotsabgabe eine Sicherheit von 60 €/kW zahlen. Diese erhalten Sie nur zurück, wenn Sie die neue Förderung innerhalb von drei Jahren nach Gebotszuschlag in Anspruch nehmen. Ein Umweltgutachter muss Ihnen zudem bescheinigen, dass Sie Ihre Anlage flexibel betreiben können. Auch dieses Gutachten muss rechtzeitig vorliegen.


Wenn Sie einen Zuschlag erhalten haben, können Sie nicht noch einmal mitbieten, an diese Vergütungshöhe sind Sie dann zehn Jahre lang gebunden.


Wann sollten Sie an der Ausschreibung teilnehmen?


Die Anschlussförderung können Sie laut EEG 2017 frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Anspruch nehmen, an dem Sie einen Zuschlag erhalten haben, spätestens jedoch nach drei Jahren. Wenn Sie also 2017 mitbieten und einen Zuschlag erhalten, können Sie die neue Vergütung ab 2018 in Anspruch nehmen. Sie müssen dem Netzbetreiber mitteilen, ab welchem Monat Sie die „neue“ Vergütung in Anspruch nehmen wollen, ab da zahlt er sie für zehn Jahre. „Anlagenbetreiber sollten drei Jahre vor Auslaufen ihrer EEG-Vergütung das erste Mal mitbieten“, rät Rechtsanwalt Loibl. Bei der Ausschreibung 2017 wären das also Anlagen, deren Vergütung im Jahr 2020 ausläuft. Erhalten Sie einen Zuschlag, könnten Sie noch die restlichen drei Jahre ihre alte EEG-Vergütung ausschöpfen und direkt im Anschluss daran die neue Vergütung in Anspruch nehmen. Diese setzt sich dann zusammen aus Ihrem Gebot, dem Flexzuschlag sowie weiteren Erlösen aus Wärmeverkauf sowie Erlösen vom Strommarkt.


Erhalten Sie bei der ersten Runde dagegen keinen Zuschlag, weil Sie zu hoch geboten haben, könnten Sie noch beim nächsten Mal mitbieten, also in dem Fall 2018. Bei einem späteren Ausschreibungszeitpunkt könnte Ihre EEG-Vergütung eher auslaufen, bevor die zwölf Monate vergangen sind, und Sie würden dann evtl für einige Monate gar keine Förderung erhalten. Zudem können schon kleine Formfehler oder das Überschreiten von Fristen dazu führen, dass die BNetzA das Gebot nicht anerkennt „Daher sollte sich jeder Betreiber rechtzeitig mit der Ausschreibung vertraut machen und den richtigen Zeitpunkt für sein Gebot planen“, rät Loibl.


Wie hoch ist die Chance, dass ich einen Zuschlag erhalte?


Nach Angaben des Fachverbandes Biogas fallen im Jahr 2022 rund 200 MW Biogasanlagen aus der Vergütung heraus. Auch wenn nicht alle eine „Verlängerung“ anstreben, dürften die 150 MW pro Jahr schnell ausgeschöpft sein. Denn neben neuen und bestehenden Biogasanlagen bewerben sich auch Holzheizkraftwerke um diesen Topf. Das Volumen verringert sich außerdem um die Leistung der Anlagen, die im Jahr davor mit Festvergütung ans Netz gegangen sind, also überwiegend neue Kleinanlagen.


Der Fachverband Biogas bemüht sich derzeit, das Ausschreibungsvolumen zu erhöhen. Der Gesetzgeber kann das per Verordnung oder mit der nächsten EEG-Novelle tun, die ab 2019 erwartet wird.


Welche Strategie ist beim Gebot sinnvoll?


Wenn Sie zu früh einsteigen, könnte es sein, dass Sie auf die (wahrscheinlich) deutlich höhere EEG-Vergütung verzichten, die Ihnen bis Ende der 20-jährigen Laufzeit noch zusteht. Auch ist die zehn Jahre lang gewährte Flexprämie höher als der Flexzuschlag. Wer diese in Anspruch nimmt, sollte also nicht zu früh in die Ausschreibung gehen, weil er sonst Geld verliert. Andererseits sinkt der Gebothöchstwert von anfangs 16,9 ct/kWh jedes Jahr um 1%. Auch sinkt die maximal zulässige Maismenge. Andererseits steigt die Zahl der Anlagen, die eine Anschlussvergütung anstreben, ab 2024 deutlich an, weil im Jahr 2004 der erste große Biogasboom begann.


Sie sollten auch genau berechnen, wie viel Sie überbauen. Angenommen, Sie haben eine 500 kW-Anlage, noch zehn Jahre EEG-Vergütung vor sich und wollen heute in die Flexibilisierung einsteigen. Wenn Sie zu dem 500 kW-BHKW ein zweites der gleichen Größe stellen („doppelte Überbauung“) und dieses wegen des höheren Wirkungsgrades dauerhaft betreiben, hat es am Ende der zehn Jahre und damit des EEG-Vergütungszeitraums auch wieder 80000 Betriebsstunden hinter sich. „Wer dann an der Ausschreibung teilnehmen will, muss ein neues BHKW kaufen, was den Gebotspreis in der Ausschreibung belastet“, erklärt Uwe Welteke-Fabricius vom Beratungsnetzwerk „Flexperten“. Denn Sie müssten dann mit Ihrem Gebot mit anderen Anlagen konkurrieren, die vielleicht nicht neu investieren brauchen und ein günstigeres Gebot abgeben können.


Wenn Sie stattdessen 2 MW installieren und damit die Höchstgrenze der fünffachen Überbauung ausschöpfen, würde das neue BHKW wegen der deutlich höheren Strommenge nach zehn Jahren nur 25000 Betriebsstunden haben, wäre also in der Lage, weitere zehn Jahre mit der Anschlussförderung zu laufen. „Jeder Betreiber sollte also heute schon mit Blick auf die Anschlussförderung genau kalkulieren, welche Strategie und welche Investitionen für ihn sinnvoll sind“, rät Welteke-Fabricius.


Die Flex-Prämie bzw. der Flexzuschlag finanzieren zwar in den meisten Fällen das zusätzliche BHKW, Trafo, Netzanschluss usw. Aber dennoch ist abzusehen, dass eine Stromvergütung von 13 bis 16 ct/kWh allein, wie sie bei der Ausschreibung zu erwarten ist, für die meisten Biogasanlagen nicht rentabel ist. Neben zusätzlichen Erlösen vom Strommarkt aufgrund der flexiblen Fahrweise müssen Sie also vor allem für Wärmeerlöse sorgen. „Da auch der KWK- Bonus wegfällt, müssen Sie rechtzeitig ein sinnvolles Wärmekonzept haben, um ein günstiges, aber dennoch für Sie rentables Gebot abgeben zu können“, erklärt Welteke-Fabricius.


Fest steht: Mit der „Anschlussförderung“ kommt auf Betreiber deutlich mehr Verantwortung zu. Ohne Rechtsberatung und andere Hilfe von außen wird es kaum möglich sein, die komplizierte Regelung in Anspruch nehmen zu können.


Hinrich Neumann

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