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Biogas: BGH klärt Anlagenbegriff

Lesezeit: 1 Minuten

Alle an einen Biogasfermenter angeschlossenen Blockheizkraftwerke (BHKW) zählen als eine Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ende Oktober entschieden. Damit endet ein mehrjähriger Rechtsstreit darüber, ob nachträglich angeschlossene BHKW als eigenständige Anlage gelten.


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In dem vorliegenden Fall wollte ein Netzbetreiber zwei BHKW, die innerhalb eines Zeitraums von über einem Jahr in Betrieb gegangen sind, als eine gemeinsame Anlage vergüten. Dagegen hatte der Biogaserzeuger geklagt. Der BGH gab dem Netzbetreiber recht.


Noch liegt die Urteilsbegründung nicht vor, daher ist eine genaue Bewertung der Rechtsprechung noch nicht möglich. Einerseits könnte das Urteil auch Satelliten-BHKW, die bislang als eigenständige Anlage galten, erfassen. Das hätte zur Folge, dass viele Landwirte einen Teil der Vergütung verlieren würden. Der Fachverband Biogas setzt sich jedoch dafür ein, dass das Urteil nicht rückwirkend für bestehende Anlagen gilt.


Andererseits hätte das Urteil Chancen für Altanlagenbetreiber. Denn ein neues BHKW würde demnach nach dem alten EEG 2009 zu besseren Konditionen als nach dem jetzt geltenden EEG 2012 vergütet. Die genaue Urteilsbegründung des BGH wird für Ende November erwartet.

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