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Biogas: Jetzt geht’s in die Verlängerung

Lesezeit: 7 Minuten

Anfang September können sich die ersten Biogasanlagenbetreiber um eine 10-jährige Anschlussförderung bewerben. Wir erklären, welche Fristen und Formalien einzuhalten sind.


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Ende 2021 endet der erste Vergütungszeitraum für Wind-, Solar- oder Biogasanlagen, die seit dem Jahr 2000 Strom einspeisen und die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) kassieren. Betreiber von älteren Anlagen haben die Wahl:


  • Sie verkaufen den Strom ohne Förderung, z.B. an Industriekunden.
  • Sie rüsten die Anlage auf Gaseinspeisung um und verkaufen Biomethan.
  • Sie legen nach Auslaufen des 20-jährigen Vergütungszeitraums die Biogasanlage still.
  • Sie nehmen an einer Ausschreibung teil und bewerben sich um eine zehnjährige Anschlussförderung. Diese letzte Option beschreiben wir im Folgenden detaillierter.*


1.Was bedeutet Ausschreibung?


Das Verfahren hat der Gesetzgeber mit dem EEG 2017 eingeführt. Es handelt sich um eine Art Versteigerung, bei der Sie in Ihrem Gebot die gewünschte Anlagengröße und Vergütungshöhe angeben. Es gibt ab dem Jahr 2017 verschiedene Ausschreibungen für Windenergie, Photovoltaik-Großanlagen und Biomasse. Für Biomasse findet nur eine Ausschreibung pro Jahr, jeweils am 1. September, statt. Erhalten Sie den Zuschlag, bekommen Sie diese Vergütung für weitere zehn Jahre. Dabei ist das Ausschreibungsvolumen für Biomasseanlagen (Holz, Biogas) auf 150 MW pro Jahr für die Jahre 2017 bis 2019 begrenzt. Es werden die Bieter mit den günstigsten Angeboten berücksichtigt. Die zuständige Bundesnetzagentur (BNetzA) vergibt solange Zuschläge, bis das Volumen von 150 MW erreicht ist. Wer keinen Zuschlag bekommen hat, muss ein Jahr warten bis zur nächsten Ausschreibung.


2.Wer kann teilnehmen?


An der Ausschreibung können Betreiber von Neuanlagen mit einer Leistung über 150 kW oder von bestehenden Anlagen, unabhängig von der Leistung, teilnehmen. Neben Biogasanlagen sind auch Holzkraftwerke dabei. Eine weitere Bedingung ist, dass die Restlaufzeit der ersten Vergütungsperiode noch höchstens acht Jahre läuft. Das betrifft also Anlagen, die 2005 und früher ans Netz gegangen sind. Wer einen Zuschlag erhält, darf sich an keiner späteren Ausschreibung mehr beteiligen, um etwa das Ergebnis noch zu verbessern.


3.Wann sollte ich mitbieten?


Im Jahr 2000 ist das EEG in Kraft getreten. Eine Anlage, die am 1.1.2000 in Betrieb gegangen ist, erhält die EEG-Vergütung bis Ende 2020. Würde der Betreiber im Jahr 2017 bei der Ausschreibung einen Zuschlag erhalten, könnte er zwischen dem 1.10.2018 (zwölf Monate nach der Ausschreibung) bis 1.09.2020 auf das neue Vergütungssystem umstellen. Mit dieser Strategie hätte er die alte Vergütung voll ausgenutzt und würde lückenlos in das neue System wechseln. Wenn Sie dagegen zu spät an der Ausschreibung teilnehmen und keinen Zuschlag erhalten, kann es passieren, dass Sie ein Jahr gar keine Vergütung erhalten. Daher sollten Sie die Teilnahme an der Ausschreibung gut planen.


Wenn Sie warten, können Sie zwar länger von der „alten“, höheren EEG-Vergütung profitieren. Dagegen sinken die maximal erlaubte Maismenge (s.u.) und die Maximalvergütung.


4.Welche Vergütung ist möglich?


Sie bieten bei der Ausschreibung auf den anzulegenden Wert nach dem Marktprämiensystem. Wie bisher ist die Marktprämie (vereinfacht gesagt) die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenstrompreis und der Vergütungshöhe, die Ihnen zusteht bzw. die Sie ersteigert haben. Der Gesetzgeber hat bei der Ausschreibung für bestehende Anlagen einen maximalen Preis von 16,9 ct/kWh festgesetzt, für Neuanlagen von 14,88 ct – unabhängig von Anlagengröße, Einsatzstoffen usw. Lag Ihre Vergütung niedriger als 16,9 ct, erhalten Sie jetzt nicht mehr: Nach der sogenannten Vergangenheitsgrenze wird der Zuschlagswert auf die durchschnittliche Höhe der vorangegangenen drei Kalenderjahre beschränkt.


Das bisherige Boni-System entfällt dafür. Wechseln Sie später in das neue System, ist die Vergütungshöhe ab 2018 jeweils 1% niedriger als im Vorjahr (Degression). Zusätzlich gibt es den Flexibilitätszuschlag.


5.Wie unterscheiden sich Flex- Zuschlag und Flex-Prämie?


Die bisherige Flexibilitätsprämie (kurz: Flex-Prämie) im EEG erhalten Sie in Ihrer ersten Vergütungsperiode, wenn Sie zusätzliche Leistung für den flexiblen Betrieb installieren. Sie betrug 130 €/kW Zusatzleistung für eine Vergütungsdauer von zehn Jahren. Haben Sie bei einer 500 kW-Anlage 1000 kW installiert (also 500 kW Zusatzleistung), summierte sich die Prämie nach einem Berechnungsschlüssel auf 58500 €/Jahr bzw. auf 1,3 ct/kWh.


Der Flex-Zuschlag, den Sie nach dem neuen Ausschreibungssystem erhalten, beträgt 40 €/kW Flex-Leistung. In diesem Fall würden Sie für die 1000 kW also im Jahr 40000 € oder 0,9 ct/kWh bekommen.


6.Wie lange wird die neue Vergütung gezahlt?


Neuanlagen erhalten die Vergütung wie bisher für 20 Jahre plus die restlichen Monate des Inbetriebnahmejahres. Bestehende Anlagen erhalten die Anschlussvergütung für zehn Jahre.


7.Ab wann gilt die Vergütung?


Bei Neuanlagen beginnt die Laufzeit mit der Inbetriebnahme der Anlage, spätestens aber 24 Monate, nachdem Sie den Zuschlag erhalten haben. Die Anschlussförderung dagegen gilt frühestens zwölf Monate nach Zuschlagserteilung. Dann haben Sie zwei Jahre Zeit für die Umstellung. Nach 36 Monaten würde die Förderung automatisch auf die neue Vergütung umgestellt.


8.Was ändert sich noch?


Nicht viel: Die Regeln zum Netzanschluss, Stromabnahme, Einspeisemanagement mit Härtefallausgleich, Direktvermarktung und Marktprämie bleiben bestehen. Den Strom müssen Sie über einen Stromhändler direktvermarkten.


Sie sind außerdem verpflichtet, die Anlage doppelt zu überbauen. Das bedeutet: Die installierte Leistung muss doppelt so hoch sein wie die Bemessungsleistung, für die Sie die Vergütung erhalten. Das erreichen Sie z.B. damit, wenn Sie bei einer Anlage mit 500 kW Bemessungsleistung 1000 kW installieren und diese Anlage dann nur noch an 4200 statt 8400 Stunden im Jahr laufen lassen.


Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass alle weitergeführten oder neuen Anlagen flexibel und bedarfsgerecht Strom produzieren können. Bei der Bemessungsleistung zählt auch der Eigenverbrauch dazu. Sie dürfen also nicht mehr Strom produzieren, auch wenn Sie Überschüsse selbst verwerten.


Ein Umweltgutachter muss Ihnen bescheinigen, dass die Anlage für den bedarfsorientierten Betrieb geeignet ist. Außerdem dürfen Sie 2017 bzw. 2018 höchstens 50 Masse-Prozent Mais (einschließlich CCM, LKS, Silo- und Körnermais) oder Getreidekorn einsetzen. Bis 2022 wird dieser „Maisdeckel“ auf einen Anteil von 44 Masse-Prozent abgesenkt.


Wenn Sie bei der Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben, dürfen Sie den Strom nur noch sehr begrenzt selbst verbrauchen. Darunter fällt fast nur noch der Strom, den Sie zum Betrieb der Anlage benötigen. Darüber hinaus dürfen Sie auch noch Strom an Dritte liefern.


9.Welche Fristen müssen Sie einhalten?


Drei Wochen vor dem Gebotstermin müssen Sie eine BImSch- oder Baugenehmigung für den zukünftigen Betrieb der Anlage vorlegen. Diese Genehmigung müssen Sie drei Wochen vor der Ausschreibungsrunde ins Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen haben. Bis zum Gebotstermin müssen Sie dann eine Sicherheit von 60 €/kW installierender Leistung sowie eine Verfahrensgebühr von 522 € an die Bundesnetzagentur zahlen. Wichtig: Genau wie die Fristen müssen Sie auch andere Formalitäten genau einhalten. Bei dem kleinsten Fehler werden Sie von der Ausschreibung ausgeschlossen. Das zeigen die Erfahrungen mit den Photovoltaikausschreibungen. Bis zum Gebotstermin dürfen Sie Ihr Gebot (schriftlich) auch wieder zurückziehen.


10.Wo finde ich Formulare und weitere Informationen?


Für die Ausschreibung ist die Bundesnetzagentur (BNetzA) zuständig, die auf ihrer Internetseite entsprechende Dokumente und Informationen bereithält (www.bundesnetzagentur.de).


11.Wie kalkuliere ich mein Gebot?


Vor der Gebotsabgabe sollten Sie genau rechnen. Bei den ersten Bieterrunden dürften noch nicht so viele Anlagen teilnehmen, dass die Grenze von 150 MW ausgeschöpft wird. Dennoch besteht die Gefahr, dass Sie unterboten werden und damit keinen Zuschlag erhalten. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihr Angebot sorgfältig darauf prüfen, wo Sie eventuell noch einsparen und damit den Gebotspreis senken können, ohne wirtschaftliche Verluste zu machen. Da das Gebot mit zwei Stellen nach dem Komma abgegeben werden muss, kommt es schon auf hunderstel Centbeträge an.


Bitte beachten Sie: Gebotsabsprachen mit anderen Bietern sind streng verboten und führen sofort zum Ausschluss.


12.Wie kann ich den Gebotspreis optimieren?


Pauschale Antworten sind nicht möglich. Ganz allgemein sollten Sie versuchen, die Kosten soweit zu senken, dass Sie unter Stromgestehungskosten von 16,9 ct/kWh kommen. In die Kalkulation sollten Sie u.a. Substratpreise, Wirkungsgrad der Anlage, Erlöse beim Wärmeverkauf oder von der Stromvermarktung sowie den Flex-Zuschlag einkalkulieren.


13.Was passiert, wenn ich keinen Zuschlag bekomme?


Dann erhalten Sie die eingezahlte Sicherheit zurück, jedoch nicht die Verwaltungsgebühr. Hinrich Neumann

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