Clearingstelle: Geringere Folgen bei Meldeverstößen
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Betreiber von Photovoltaikanlagen müssen nicht die komplette Einspeisevergütung zurückzahlen, wenn sie ihre Anlage nicht fristgerecht im Anlagenregister bzw. im jetzigen Marktstammdatenregister gemeldet haben. Das betont die Clearingstelle EEG. Bislang mussten Betreiber den kompletten Betrag zurückzahlen. Nur bei Anlagen, die nach dem 1.1.2017 ans Netz gingen (EEG 2017) galt, dass die Betreiber nur eine Vergütungskürzung um 20% hinnehmen mussten, wenn sie die Anlage nicht rechtzeitig gemeldet haben. Für die Rückzahlungspflicht wird der Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zur nachträglichen Meldung gerechnet.
Die Clearingstelle EEG hat in einem neuen Schiedsspruch deutlich gemacht, dass die Kürzung um nur 20% auch für nicht gemeldete Anlagen gilt, die zwischen dem 31.12 2011 und dem 1. August 2014 ans Netz gegangen sind (EEG-2012-Solaranlagen). Das ergibt sich laut Clearingstelle aus den Übergangsbestimmungen des EEG 2017. Die reduzierte Kürzung gilt allerdings nur für Strom, der ab dem 1. August 2014 eingespeist wurde. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Jahresmeldung an den Netzbetreiber für das jeweilige Kalenderjahr fristgerecht erfolgt ist.
Jetzt bleibt zwar abzuwarten, wie die Rechtsprechung reagieren wird.
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Betreiber von Photovoltaikanlagen müssen nicht die komplette Einspeisevergütung zurückzahlen, wenn sie ihre Anlage nicht fristgerecht im Anlagenregister bzw. im jetzigen Marktstammdatenregister gemeldet haben. Das betont die Clearingstelle EEG. Bislang mussten Betreiber den kompletten Betrag zurückzahlen. Nur bei Anlagen, die nach dem 1.1.2017 ans Netz gingen (EEG 2017) galt, dass die Betreiber nur eine Vergütungskürzung um 20% hinnehmen mussten, wenn sie die Anlage nicht rechtzeitig gemeldet haben. Für die Rückzahlungspflicht wird der Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zur nachträglichen Meldung gerechnet.
Die Clearingstelle EEG hat in einem neuen Schiedsspruch deutlich gemacht, dass die Kürzung um nur 20% auch für nicht gemeldete Anlagen gilt, die zwischen dem 31.12 2011 und dem 1. August 2014 ans Netz gegangen sind (EEG-2012-Solaranlagen). Das ergibt sich laut Clearingstelle aus den Übergangsbestimmungen des EEG 2017. Die reduzierte Kürzung gilt allerdings nur für Strom, der ab dem 1. August 2014 eingespeist wurde. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Jahresmeldung an den Netzbetreiber für das jeweilige Kalenderjahr fristgerecht erfolgt ist.
Jetzt bleibt zwar abzuwarten, wie die Rechtsprechung reagieren wird.