Nach derzeitigem Stand müssen Sie sich auf folgende Änderungen einstellen:
- Flüssige Wirtschaftsdünger müssen Sie künftig mind. sechs Monate lang lagern. Für Betriebe ohne eigene Ausbringfläche oder solche, deren Viehbesatz die Grenze von drei Vieheinheiten je Hektar überschreitet, gilt sogar eine Neun-Monats-Frist.
- Gärreste aus pflanzlicher Herkunft werden künftig auf die Grenze von 170 Kilogramm pro Hektar angerechnet.
- Die Phosphor- und Stickstoff-Salden werden voraussichtlich weiter gesenkt.
Die genauen Details zur Düngeverordnung finden Sie in der top agrar-Ausgabe 2/2016.
- Erdbecken werden als Lager nicht mehr anerkannt.
- Um die Biogasanlage müssen Sie einen ringförmigen Erdwall bauen. Dieser muss ein Fassungsvermögen haben, das dem des größten Fermenters der Anlage entspricht.
- Größere Behälter mit einem Volumen von 1500 m3 müssen Sie alle fünf Jahre entleeren und auf Lecks überprüfen. Behälter, die Sie nach dem Inkrafttreten der Verordnung bauen, benötigen zwingend eine Leckage-Erkennung.
- Für Bestandsanlagen gibt es vermutlich eine Übergangsregelung. Danach müssen diese die Regelungen erst fünf Jahre später einhalten.