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Denken Sie an die Meldefristen!

Lesezeit: 1 Minuten

Ende Februar enden für Anlagenbetreiber mehrere Meldefristen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Darauf weist Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg hin:


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  • EEG-Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Dazu zählen beispielsweise die Höhe der eingespeisten Kilowattstunden, das Inbetriebnahmejahr, die in Anspruch genommenen Zusatzvergütungen, Umweltgutachten usw.
  • Biogaserzeuger sollten – sofern sie zwischen dem 1.1.2009 und vor 1.8.2014 BHKW-Leistung zu einer Biogasanlage hinzugebaut haben – dieses handschriftlich auf der Konformitätserklärung ergänzen.
  • Teilen Sie Ihrem Netzbetreiber mit, wie viel Strom Sie selbst verbraucht haben, unabhängig davon, ob Sie komplett von der EEG-Umlage befreit sind oder nur einen verringerten Anteil zahlen müssen.
  • Melden Sie dem Übertragungsnetzbetreiber, wie viel Strom Sie an Dritte geliefert haben. Dazu zählen Verbraucher in unmittelbarer Nähe, aber auch Gesellschaften innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes. Denn wenn Erzeuger und Verbraucher nicht identisch sind, liegt rechtlich keine Eigenstromnutzung vor. Nähere Infos dazu erhalten Sie unter www.paluka.de

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