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EEG 2021: Das ändert sich für Neu- und Altanlagen

Lesezeit: 7 Minuten

Das neue EEG enthält einige Überraschungen für Betreiber von Biogas-, Solar- oder Windenergieanlagen. Erstmals regelt es auch die Anschlussförderung für Ü20-Anlagen.

Seit dem 1. Januar regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), welche Stromvergütung Betreiber von Biogas-, Solarstrom- oder Windkraftanlagen erhalten. Es betrifft neben neuen auch ausgeförderte „Ü20-Anlagen“ nach Ende des ersten, zwanzigjährigen Vergütungszeitraums.

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Das Artikelgesetz ist mit 105 Paragraphen und Hinweisen auf Änderungen in 22 weiteren Gesetzen und Verordnungen sehr komplex. Wir haben uns daher auf die wichtigsten Änderungen im Biogasbereich beschränkt. Welche weiteren Anpassungen es gibt, lesen Sie in der Zusatzinfo „Regelungen für Wind- und Solaranlagen“ auf S. 118.

Chancen für Altanlagen

Die Bundesregierung hat im EEG 2021 das Ausschreibungsvolumen für Biomasseanlagen (darunter fallen neben Biogasanlagen auch Holzkraftwerke) von 200 auf 600 MW installierte Leistung pro Jahr erhöht. Grund dafür ist, dass immer mehr Anlagen das Ende des ersten Vergütungszeitraums erreichen und sich um eine Verlängerung bewerben können.

Neu ist die Regelung, dass bei Unterdeckung einer Ausschreibung nur 80% der Gebote einen Zuschlag erhalten. Die Menge ohne Zuschlag wird auf die Ausschreibung drei Jahre später übertragen. Mit dieser „endogenen Mengensteuerung“ will der Gesetzgeber den Wettbewerb in der Ausschreibung anreizen. Die Branche kritisiert diesen Passus scharf: Er bedeutet das erhebliche Risiko für Bieter, dass ihr Gebot aussortiert wird. „Das gleicht einer Lotterie und wird vor allem potenzielle Betreiber von neuen Anlagen abschrecken“, erwartet Uwe Welteke-Fabricius vom Netzwerk „Flexperten“.

Positiv ist dagegen, dass Betreiber von bestehenden Anlagen schon zwei Monate nach der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung in die zweite Vergütungsperiode wechseln können. Bislang war das erst nach zwölf Monaten möglich.

Anreize für den Süden

Der Gesetzgeber will den Bau von sehr flexiblen Biogasanlagen in Süddeutschland besonders fördern, um Netzengpässe zwischen Nord- und Süddeutschland zu vermeiden. Gemeint sind die meisten Landkreise in Bayern, Baden-Württemberg und Teile von Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland. 50% der ausgeschriebenen Leistung muss künftig bei jeder Ausschreibung in dieser Region vergeben werden. Gibt es zu wenig Gebote aus dem Süden, wird die nicht vergebene Menge auf Gebotstermine drei Jahre später übertragen.

Zudem gibt es ein eigenes Ausschreibungssegment für Biomethan-Blockheizkraftwerke (BHKW) in Höhe von jährlich 150 MW in der Südregion. Das sind BHKW, die ans Gasnetz angeschlossen sind und nachweislich Biomethan als Brennstoff verwenden. Diese BHKW dürfen maximal 15% ihrer Leistung tatsächlich nutzen bzw. nur an 1 314 Stunden im Jahr betrieben werden. Die Südquote für die BHKW gilt erst ab 2022. Im Jahr 2021 können noch Bieter aus ganz Deutschland an der Ausschreibung teilnehmen.

Höhere gebotswerte

Zudem gibt es mehr Geld für Betreiber:

  • Der Höchstgebotswert für Neuanlagen steigt von 14,3 ct/kWh (dem Wert für 2021) auf 16,4 ct/kWh.
  • Betreiber von bestehenden Anlagen können statt 16,24 ct/kWh jetzt bis zu 18,4 ct/kWh bieten.
  • Für Anlagen mit weniger als 500 kW Leistung gibt es bis zum Jahr 2025 einen Bonus von 0,5 ct/kWh.

Die Degression bleibt bei 1% jährlich. Das bedeutet: Die jeweiligen Höchstgebotspreise sinken von Jahr zu Jahr um 1%. Erhält ein Betreiber einen Zuschlag, gilt diese Einspeisevergütung aber bei Bestandsanlagen für 10 Jahre, bei Neuanlagen für 20 Jahre.

Vorgaben für die Flexibilität

Mit dem EEG 2021 wird der Flexdeckel endgültig gestrichen. Damit können jetzt weitere Betreiber, die ihre Anlagen noch nicht flexibilisiert haben, die Flexibilitätsprämie (kurz: Flexprämie) in Anspruch nehmen. Da diese für zehn Jahre gezahlt wird, kommt sie nur für Betreiber infrage, die noch zehn Jahre Restlaufzeit in der ersten Vergütungsperiode haben. Nach Ansicht der Flexperten sind das nur 10% der Anlagen.

Zudem gilt auch für sie die neue Vorgabe, dass sie an mindestens 4000 Viertelstunden im Jahr mindestens 85% der installierten Leistung abrufen. Das ist eine Verschärfung gegenüber dem EEG 2017. Mit dieser Vorgabe will der Gesetzgeber Missbrauch bei der Flexprämie vermeiden. „Das meist ältere Bestands-BHKW kann also nicht in den Ruhebetrieb gehen, sondern muss an 1000 Betriebsstunden im Jahr mitlaufen, um diese Vorgabe zu erfüllen“, erklärt Welteke-Fabricius.

Neuer Flexzuschlag

Wer erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen hat, erhält neben der Stromvergütung den Flexzuschlag. Diesen hat der Gesetzgeber jetzt von 40 auf 65 €/kW erhöht. Der Zuschlag wird wie bisher für die gesamte installierte Leistung gezahlt, während es die Flexprämie (erster Vergütungszeitraum) nur für die zusätzliche Leistung gibt.

Den höheren Betrag gibt es auch für Anlagen, die in einer Ausschreibung vor 2021 einen Zuschlag erhalten haben, diesen aber erst nach dem 31.12.2020 in Anspruch nehmen. Doch Achtung: Betreiber von Bestandsanlagen, die vorher schon bis zu zehn Jahre die Flexibilitätsprämie in Höhe von 130 €/kW Zusatzleistung erhalten haben, sollen für diese Leistung nicht den Flexzuschlag erhalten. Damit will der Gesetzgeber eine „Doppelförderung“ vermeiden. „Das wirkt jetzt voll auf Betreiber, die bereits investiert und mit dem Zuschlag gerechnet haben“, sagt Welteke-Fabricius. Gegen diese Rückwirkung sammeln sich bereits klagewillige Betreiber.

Keine Vorteile für Gülle

Mit der EEG-Novelle wollte der Gesetzgeber auch den Einsatz von Gülle in Biogasanlagen stärker anreizen. Ein Instrument dazu ist die Erweiterung der Bemessungsleistung, die im alten EEG noch bei 75 kW lag. Diese Grenze liegt jetzt bei 150 kW. Allerdings erhält der Betreiber einer Anlage mit über 100 kW nur für die Leistung eine Vergütung, die der Hälfte der installierten Leistung entspricht. Ein Beispiel: Bei einer Anlage mit 150 kW installierter Leistung wird die Vergütung auf die Hälfte, also 75 kW gedeckelt. Damit ändert sich de facto nichts. Allerdings können die Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) und Landwirtschaft jetzt per Verordnung eine Anschlussregelung für Anlagen mit 80% Gülle und maximal 150 kW Leistung auflegen.

Branche ist enttäuscht

Nach den ersten Verbesserungen im Gesetzgebungsverfahren beim Ausschreibungsvolumen, den Höchstgebotswerten, den Flexzuschlägen und dem Streichen des Flexdeckels herrschte in der Biogasbranche für einige Wochen wieder Zuversicht. „Doch seit der Verabschiedung des Gesetzes fühlt es sich an, als ob jemand in letzter Minute die Handbremse gezogen hätte“, sagt Horst Seide, Präsident des Fachverbandes Biogas. Sowohl beim Flexzuschlag für Bestandsanlagen als auch bei den Ausschreibungsmodalitäten und der Anschlussförderung für Güllekleinanlagen habe die Bundesregierung die Euphorie der letzten Wochen im Jahr 2020 wieder gebremst.

EU muss noch zustimmen

Mit dem EEG 2021 fließen erstmals Haushaltsmittel in die Förderung, mit denen die EEG-Umlage abgesenkt werden soll. Damit wird das Gesetz laut BMWi in Teilen zu einer staatlichen Beihilfe, die von der EU-Kommission genehmigt werden muss. Es könnte also sein, dass einzelne Regelungen per Gesetzesänderung angepasst werden müssen. Daher gilt jetzt Folgendes:

  • Betreiber von älteren Windenergieanlagen erhalten bis zur Genehmigung wie Ü20-Solaranlagen nur den Marktwert für den Strom.
  • Alle Anlagen, die an Ausschreibungen teilnehmen, erhalten Zuschläge nur unter Vorbehalt.
  • Anlagen mit Festvergütung erhalten bis zur EU-Genehmigung die bisherige Vergütung nach dem EEG 2017. Nach der Genehmigung gelten die neuen Sätze, die bereits geleisteten Zahlungen sollen verrechnet werden.

Dazu kommt, dass die Bundesregierung mit dem EEG 2021 auch die neue Fassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU in deutsches Recht umsetzen will. Hierzu sind alle Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2021 verpflichtet.

Mehrere Verbände und Anwaltskanzleien sehen aber Defizite z.B. bei den Regelungen zum Eigenverbrauch. Zudem lässt die EU-Richtlinie mehr Ausnahmen von der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren zu oder sieht die Bildung von Energiegemeinschaften vor, die gemeinsam Strom erzeugen, beziehen und nutzen. Hierzu gibt es im EEG gar keine Vorgaben. Es könnte also sein, dass der Gesetzgeber auch hier nachbessern muss.

hinrich.neumann@topagrar.com

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