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EEG 2021: Eigenverbrauch wird noch interessanter

Lesezeit: 7 Minuten

Alte und neue Solarstromanlagen bis 30 kW sind die Gewinner beim EEG 2021. Aber auch bei Freiflächenanlagen gibt es Verbesserungen.


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Der Verbrauch des eigenen Solarstroms vom Dach rechnet sich seit Anfang des Jahres deutlich besser: Die Bundesregierung hat die anteilige EEG-Umlage auf selbstverbrauchten Strom für alte und neue Anlagen bis 30 kW abgeschafft. Diese und weitere Verbesserungen für Solaranlagenbetreiber im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) stellen wir im Folgenden näher vor. Wie sich verschiedene Optionen rechnen, lesen Sie im Beitrag „Photovoltaik: Was tun, wenn die Förderung ausläuft“ ab S. 46 in dieser Ausgabe.


Lösungen für Altanlagen


Ende 2020 haben rund 18000 Solarstromanlagen das Ende der EEG-Förderung erreicht. In letzter Minute hat der Gesetzgeber für „ausgeförderte“ Anlagen mit einer Leistung bis 100 kW eine Übergangslösung geschaffen: Die Anlagenbetreiber erhalten, wenn sie nichts anderes veranlassen, als Vergütung den Jahresmarktwert für Solarenergie abzüglich einer pauschalen Vermarktungsgebühr von 0,4 ct/kWh. Ist eine Fernsteuerung installiert, sinkt der Abzug auf 0,2 ct/kWh. Der Mittelwert wird über eine komplizierte Rechnung für das Kalenderjahr im Nachgang ermittelt. Im Jahr 2020 lag er etwa bei 2,46 ct/kWh. „Betreiber erhalten für 2021 zunächst Abschlagszahlungen. Ob sie dann nachzahlen müssen oder Geld wiederbekommen, kann erst im Januar 2022 ermittelt werden“, erklärt Jörg Sutter, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS), die unbefriedigende Situation.


Diese Vergütung gilt bis 2027. Wer seine Anlage darüber hinaus weiter betreiben will, muss sich nach Alternativen umsehen, also den Strom entweder selbst vermarkten oder an Dritte liefern. „Das ist schon heute für Kleinanlagen unter 5 kW nötig, weil die Vergütung von ca. 2,5 ct/kWh abzüglich 0,4 ct/kWh für sie nicht ausreicht“, sagt Sutter. Denn die laufenden Kosten für Zählermiete, Versicherung oder Reparaturen machen im Jahr bis 150 € aus. Eine Anlage mit 5 kW würde bei einem Solarertrag von 900 kWh/kW aber nur rund 95 € im Jahr an Einspeisevergütung kassieren.


Eine Alternative ist der Verkauf des Stroms an Stadtwerke, Ökostromversorger oder über Vermarktungsplattformen (z.B. www.cells.energy). Es gibt Anbieter, die bis zu 6 ct/kWh zahlen.


Cloud-Lösungen


Eine andere Möglichkeit ist es, den Strom virtuell in einer Cloud zu speichern und den Bedarf auch von dort zu beziehen. „Das bieten einige Hersteller von Batteriespeichern oder Energieversorger an. Die Strom-Cloud ist aber nicht pauschal eine wirtschaftliche Lösung“, sagt Emil Gehring, Solarfachberater beim Bayerischen Bauernverband. Wird die Cloud im Paket mit einem Batteriespeicher angeboten, ist dieser oft sehr groß dimensioniert. Denn einige Cloudanbieter vermarkten den Strom daraus als Regelenergie. „Gibt es auf diesem Markt weniger Erlöse, können sich die Konditionen für die Kunden verschlechtern“, warnt Gehring.


Auch das Marktforschungsunternehmen EUPD Research hat in einer Umfrage ermittelt, dass hohe Kosten, sowie die nicht erkennbaren Vorteile und die damit verbundene Intransparenz der Angebote eine entscheidende Rolle spielen, warum die Endkunden ein solches Cloudangebot aktuell kaum nutzen würden.


Weniger EEG-Umlage


Der Gesetzgeber hat die Schwelle, ab der Anlagenbetreiber die anteilige EEG-Umlage auf selbst verbrauchten Strom zahlen müssen, von 10 auf 30 kW angehoben. Allerdings sind nur die ersten 30000 kWh umlagebefreit. Für die darüber hinausgehende Menge muss der Betreiber 40% der Umlage zahlen. „Bisher haben viele Hausbesitzer Anlagen bis 9,9 kW gebaut, um der Sonnensteuer zu entgehen – auch wenn die Dachfläche mehr hergegeben hätte. Bei 30 kW als Grenze lassen sich jetzt viele Dächer wieder komplett belegen“, erwartet Sutter.


Wer eine Anlage von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch umstellt, muss Umbaukosten des Stromzählers zwischen 250 und 500 € einrechnen. Außerdem gilt für die Umlagebefreiung weiterhin: Die Person bzw. die Gesellschaft, die den Solarstrom erzeugt, muss mit dem Abnehmer identisch sein. Außerdem gibt es neue Vorschriften zur Strommessung. Für Investitionen in den Eigenverbrauch in der Landwirtschaft gibt es jetzt auch Fördermittel (siehe Infokästen auf den Seiten 126 und 127).


Vergütung für Neuanlagen


Wer eine neue Anlage bauen will, erhält für eine Dachanlage zwischen 7,81 und 5,95 ct/kWh (siehe Übersicht). „Aber auch für Betreiber von Ü20-Anlagen könnte das infrage kommen, wenn sie ihre Anlage ersetzen“, sagt BBV-Experte Gehring. Das kommt dann infrage, wenn die Solaranlage nach 20 Jahren keinen ausreichenden Ertrag mehr liefert, der Betreiber aber den Solarstrom weiter nutzen möchte. „Wenn die Rahmengrößen der neuen Module passen, könnte der Betreiber sogar das Untergestell weiter nutzen“, sagt er.


Zu beachten ist jedoch, dass die Wechselrichter bei einer Neuanlage auch die neuen technischen Anschlussbedingungen (VDE 4105) erfüllen müssen. Dazu gehört u.a. eine dynamische Netzunterstützung.


Das Solar Cluster Baden-Württemberg geht bei einer Neuanlage bis 40 kW von Produktionskosten von 9 bis 11 ct/kWh aus. Daher sei eine Volleinspeisung bei den Vergütungssätzen des EEG 2021 nicht wirtschaftlich. Der Eigenstromverbrauch sei daher auch für Neuanlagen wichtig für die Rendite. Mit einem Batteriespeicher könnte der Eigenverbrauchsanteil zwar steigen. Allerdings rechnen sich die Speicher bei Kosten von 1100 € je kWh Speicherinhalt noch nicht, erst ab 800 € (inklusive MwSt. und Leistungselektronik) wären sie wirtschaftlich – sofern sie dann auch 20 Jahre Lebensdauer haben. Für mehr Wirtschaftlichkeit können daher Speicherförderprogramme wie z.B. in Bayern oder Baden-Württemberg oder das Bundesprogramm Energieeffizienz (siehe Kasten) sorgen.


Große Dachanlagen


Für neue Dachanlagen ab 300 kW gibt es eine starke Einschränkung: Betreiber von Anlagen bis 750 kW haben die Wahl zwischen einer Festvergütung oder der Teilnahme an einer Ausschreibung, bei der sie auf die gewünschte Vergütung bieten. Selbstverständlich wäre die Festvergütung attraktiver. Denn sie ist nicht nur planbarer und mit weniger Bürokratie verbunden, sondern macht auch eine Eigenstromnutzung möglich, was bei der Ausschreibung ausgeschlossen ist.


Allerdings gibt es nach dem EEG 2021 eine Vergütung nur für die Hälfte der erzeugten Strommenge. Um den gesamten Strom vergütet zu bekommen, muss der Anlagenbetreiber also mindestens 50% „seines“ Stroms selbst verbrauchen oder an Dritte liefern.


Für die Ausschreibung der Dachanlagen über 300 kW gibt es neuerdings ein eigenes Segment, Bieter müssen also nicht mehr mit Solarparks konkurrieren. Denn Freiflächenanlagen produzieren den Strom günstiger, weshalb Betreiber von Parks günstigere Gebote abgeben können als von Dachanlagen. Von 300 bis 749 kW ist die Teilnahme an der Ausschreibung freiwillig, ab 750 kW ist sie Pflicht. Ausschreibungstermine sind am 1.6. und am 1.12., der Höchstgebotswert beträgt im Jahr 2021 noch 9 ct/kWh, sinkt aber im Rahmen der jährlichen Degression für Neuanlagen um 1%.


„Beide Systeme haben ihre Nachteile. Darum gehen wir davon aus, dass das Segment der Dachanlagen von 300 bis 750 kW künftig weniger attraktiv ist“, erwartet Sutter. Derart große Anlagen sind zwar in der Landwirtschaft eher selten. Auswirkungen hat es aber trotzdem: Wegen der jetzt weniger attraktiven Förderung von Dachanlagen in dieser Größenordnung könnte die Nachfrage nach Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen weiter zunehmen, schätzt Sebastian Schaule, Referent für Energiepolitik beim Deutschen Bauernverband (DBV).


Mehr Fläche für Solarparks


Bei Solarparks bleibt die Grenze von 750 kW im EEG erhalten: Anlagen bis 749 kW erhalten eine Festvergütung, Betreiber von Parks ab 750 kW bis 20 MW müssen an einer Ausschreibung teilnehmen.


Bei allen Anlagen betrifft die größte Veränderung den Randstreifen rechts und links von Autobahnen und Bahnstrecken (also auch bei Anlagen unter 750 kW). Denn diese Streifen bieten das größte Potenzial für neue Solarparks. Der Gesetzgeber hat den Streifen von 110 auf 200 m erweitert, auf denen Solarparks errichtet werden dürfen (neben versiegelten Flächen oder Flächen von Mülldeponien, ehemaligem Militärgelände usw.). Einzige Einschränkung: Innerhalb dieser 200 m muss ein 15 m breiter Korridor freigehalten werden, damit Wildtiere den Solarpark passieren können. Der Korridor muss parallel zur Fahrbahn verlaufen, aber wo genau, schreibt das Gesetz nicht vor. Er könnte also auch am Rand der Anlage oder zwischen Anlage und Autobahn bzw. Schienenweg liegen. „Die Verbreiterung sorgt dafür, dass sich auch bestehende Anlagen vergrößern lassen, sofern es die Fläche zulässt“, sagt Sutter.


Unterm Strich bleibt festzuhalten, dass das EEG 2021 aus Sicht der Landwirte vor allem in punkto Eigenverbrauch bzw. bei Freiflächenanlagen Verbesserungen enthält. Inwieweit neue Technologien wie die Agriphotovoltaik, zu der es im Jahr 2022 eine eigene Ausschreibung geben soll, attraktiv werden, muss erst die entsprechende Verordnung zur Ausgestaltung der Innovationsausschreibung zeigen. Diese wird im Laufe des Jahres erwartet.


hinrich.neumann@topagrar.com

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