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EEG-Novelle: Sonderregeln für Bürgerwindparks ausgesetzt

Lesezeit: 2 Minuten

Die Sonderregeln für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung von Wind an Land bleiben bis zum 1. Juni 2020 außer Kraft. Der Bundesrat billigte am 8. Juni 2018 die Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).


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Das Gesetz geht auf eine Initiative des Bundesrates zurück, der Fehlentwicklungen korrigieren wollte. Nach dem EEG 2017 konnten sich Bürgerenergiegesellschaften z.B. ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung an Ausschreibungen beteiligen und erhielten mehr Zeit für die Realisierung der Projekte. Dies führte im Jahr 2017 dazu, dass Bürgerenergieanlagen nahezu alle Ausschreibungen gewannen.


In der Praxis kamen dabei allerdings einige wenige Projektierer zum Zuge, die sich als Dienstleister neu gegründeter Bürger-Gesellschaften tarnten. Dies führte nach Ansicht des Gesetzgebers zu wirtschaftlichen Verwerfungen. Die Sonderregeln blieben deshalb für die ersten beiden Ausschreibungen 2018 außer Kraft.


Der Bundesrat hatte den Bundestag Anfang 2018 aufgefordert, die Privilegien für weitere eineinhalb Jahre auszusetzen. Das Gesetz soll bereits für den nächsten Gebots-termin am 1. August 2018 gelten.


Der Genossenschaftsverband – Verband der Regionen befürchtet, dass Trittbrettfahrer den Status der Bürgerenergiegesellschaften missbrauchen könnten. Um dem vorzubeugen, sollte eine Bürgerenergiegesellschaft unabhängig von ihrer Rechtsform mindestens 50 statt der aktuell zehn Personen als Teilhaber vorweisen müssen. Gleichzeitig wäre so gewährleistet, dass diese Unternehmen sich auf eine hinreichend breite Basis berufen können und nicht von einem „Club von Renditejägern“ gegründet werden.

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