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EEG: Was sich bei Biogas, Solar und Wind ändert

Lesezeit: 3 Minuten

Die Bundesregierung hat das Energiesammelgesetz verabschiedet. Wir machen deutlich, welche Auswirkungen das für Ihren Betrieb hat.


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Energiesammelgesetz: Was meint der Gesetzgeber damit?


Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz verschiedene Gesetze und Verordnungen angepasst, u.a. das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Energiewirtschaftsgesetz und das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).


Biogas: Was ändert sich für alte und neue Anlagen?


Bei Biogasanlagen gibt es mehrere Änderungen:


  • Formaldehydbonus: Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass Betreiber von Anlagen nach dem EEG 2009 den Bonus in Anspruch nehmen können, auch wenn die immissionsschutzrechtliche „Genehmigungsbedürftigkeit“ erst nach Inbetriebnahme der Anlage eingetreten ist. Dies hatte das OLG Stuttgart zunächst anders entschieden. Diesem Punkt muss die EU-Kommission aus beihilferechtlicher Sicht noch zustimmen. Wann das sein wird, ist noch offen.
  • Ausschreibung: Künftig gibt es jährlich zwei Ausschreibungstermine. Mit der Änderung will die Regierung die langen Wartezeiten für die Anlagenbetreiber verkürzen, die bei einer Runde leer ausgehen und sich noch einmal bewerben wollen. Denn bislang konnten sich Betreiber nur einmal im Jahr bewerben. Die Ausschreibungsmenge von 150 MW pro Jahr wird auf die zwei Gebotstermine verteilt, die jetzt am 1. April und am 1. November 2019 stattfinden. In den Jahren 2020 bis 2022 erhöht sich die Ausschreibungsmenge auf 200 MW pro Jahr.
  • Güllekleinanlagen können künftig auch flexibel Strom erzeugen. Denn im EEG ist jetzt nicht mehr die installierte Leistung von 75 kW aufgeführt, sondern die Bemessungsleistung. Das bedeutet: Die Anlagen können die installierte Leistung erhöhen und die Stromproduktion entsprechend auf wenige Tage verteilen. Wichtig ist, dass sie am Jahresende nicht mehr Strom produziert haben wie eine 75 kW-Anlage im Dauerbetrieb.
  • Flexprämie: Der Gesetzgeber hat den Flexdeckel von derzeit 1350 MW auf 1000 MW abgesenkt. Das bedeu-tet: Betreiber von Neuanlagen erhalten solange die Flexibilisierungsprämie (Flexprämie), bis 1000 MW flexible Leistung installiert sind. Nach Auskunft der Bundesregierung hatten Anlagenbetreiber von dem Kontingent bis Ende August 736 MW abgerufen.
  • Bislang entfiel der Anspruch auf die Flexprämie allerdings schon zwei Monate nach Erreichen des Flexdeckels. Jetzt ist diese Frist auf 16 Monate erweitert worden. Das bedeutet: Ist die Menge von 1000 MW erreicht, haben die Anlagenbetreiber noch 16 Monate Zeit, die Anlage fertig zu stellen und die Prämie zu beantragen. Das soll für mehr Investitionssicherheit sorgen.


Photovoltaik: Was ändert sich für Solarstromerzeuger?


Die Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen von 40 bis 750 kW Leistung wird stärker abgesenkt. Denn die EU-Kommission hat laut Bundesregierung eine Überförderung festgestellt. Die Vergütung sinkt ab dem 1. 2. 2019 auf 9,87 ct kWh, ab dem 1. März auf 9,39 und ab dem 1. April auf 8,90 ct/kWh. Ab dem 1. Mai 2019 setzt dann die übliche Degression nach dem atmenden Deckel im Erneuerbare-Energien-Gesetz ausgehend von 8,90 ct/kWh ein.


Windenergie: Was ändert sich für Windmühlenbesitzer?


Der Gesetzgeber führt die Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei Windenergieanlagen ein. Das soll das nächtliche Dauerblinken an den Windmühlen beenden und für mehr Akzeptanz in der Bevölkerung sorgen.


Die Pflicht gilt allerdings nur für die Windenergieanlagen, die nach dem Luftverkehrsrecht tatsächlich nachts beleuchtet werden müssen. Anlagenbetreiber können dafür alle luftverkehrsrechtlich zugelassenen Optionen wählen. Derzeit ist nur die Aktivradar- und die Passivradaroption luftverkehrsrechtlich zugelassen. Mit der vorliegenden Regelung sollen auch kostengünstigere Transpondersysteme gewählt werden können. Kontakt: hinrich.neumann@topagrar.com

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