Nach dem jüngst beschlossenen Energiesammelgesetz können Landwirte jetzt auch Güllekleinanlagen (Anlagen bis 75 kW Leistung und überwiegendem Gülleeinsatz) flexibel betreiben (siehe top agrar 1/2019, S. 122). Laut Gesetz dürfen sie bis 150 kW Leistung installieren, wenn sie im Jahresschnitt nicht mehr als 75 kW produzieren. Die Regelung war eine wichtige Forderung der Branche. Wie eine Analyse von Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg zeigt, gibt es aber einige Fallstricke im neuen Gesetz:
Die Regelung gilt nur für neue Güllekleinanlagen, die seit oder nach dem 1.1.2017 in Betrieb genommen wurden.
Wer mehr als 100 kW installiert, muss „doppelt überbaut“ haben, d.h., er kriegt nur für den Strom aus 50% der installierten Leistung Geld. Wer also 140 kW installiert hat, darf nicht mehr wie bisher 75 kW (im Jahresschnitt) produzieren, sondern nur noch 70 kW.
Kleine Gülleanlagen bekommen keinen Flexzuschlag. Der Gesetzgeber hat diesen ausdrücklich für kleine Anlagen ausgeschlossen, weil er zwar die Leistungsgrenze etwas lockern, nicht aber zusätzliche Vergütungsmöglichkeiten schaffen wollte.
Aufgrund dieser Nachteile empfiehlt Loibl:
Für Güllekleinanlagen ab 1.1.2017 ist eine Erhöhung der installierten Leistung nur begrenzt sinnvoll und wenn, dann nur bis maximal 100 kW.
Diese Anlage unter 100 kW muss nicht doppelt überbaut sein, darf also im Jahresschnitt die vollen 75 kW Leistung ausnutzen.
Eine Anlage unter 100 kW muss nicht am Einspeisemanagement des Netzbetreibers teilnehmen, kann also nicht abgeregelt werden und muss keine entsprechenden Vorrichtungen vorhalten.
Gleichwohl kann der Betreiber zeitweise über 75 kW erzeugen, solan-ge er im Jahresdurchschnitt die 75 kW nicht überschreitet.
Die Analyse macht deutlich: Die von der Branche geforderte Flexibilisierung von Güllekleinanlagen läuft zwar in weiten Teilen ins Leere, bringt aber für einige Betreiber mehr Spielraum.
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Nach dem jüngst beschlossenen Energiesammelgesetz können Landwirte jetzt auch Güllekleinanlagen (Anlagen bis 75 kW Leistung und überwiegendem Gülleeinsatz) flexibel betreiben (siehe top agrar 1/2019, S. 122). Laut Gesetz dürfen sie bis 150 kW Leistung installieren, wenn sie im Jahresschnitt nicht mehr als 75 kW produzieren. Die Regelung war eine wichtige Forderung der Branche. Wie eine Analyse von Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg zeigt, gibt es aber einige Fallstricke im neuen Gesetz:
Die Regelung gilt nur für neue Güllekleinanlagen, die seit oder nach dem 1.1.2017 in Betrieb genommen wurden.
Wer mehr als 100 kW installiert, muss „doppelt überbaut“ haben, d.h., er kriegt nur für den Strom aus 50% der installierten Leistung Geld. Wer also 140 kW installiert hat, darf nicht mehr wie bisher 75 kW (im Jahresschnitt) produzieren, sondern nur noch 70 kW.
Kleine Gülleanlagen bekommen keinen Flexzuschlag. Der Gesetzgeber hat diesen ausdrücklich für kleine Anlagen ausgeschlossen, weil er zwar die Leistungsgrenze etwas lockern, nicht aber zusätzliche Vergütungsmöglichkeiten schaffen wollte.
Aufgrund dieser Nachteile empfiehlt Loibl:
Für Güllekleinanlagen ab 1.1.2017 ist eine Erhöhung der installierten Leistung nur begrenzt sinnvoll und wenn, dann nur bis maximal 100 kW.
Diese Anlage unter 100 kW muss nicht doppelt überbaut sein, darf also im Jahresschnitt die vollen 75 kW Leistung ausnutzen.
Eine Anlage unter 100 kW muss nicht am Einspeisemanagement des Netzbetreibers teilnehmen, kann also nicht abgeregelt werden und muss keine entsprechenden Vorrichtungen vorhalten.
Gleichwohl kann der Betreiber zeitweise über 75 kW erzeugen, solan-ge er im Jahresdurchschnitt die 75 kW nicht überschreitet.
Die Analyse macht deutlich: Die von der Branche geforderte Flexibilisierung von Güllekleinanlagen läuft zwar in weiten Teilen ins Leere, bringt aber für einige Betreiber mehr Spielraum.