Damit ein Satelliten-Blockheizkraftwerk (BHKW) für eine höhere Vergütung als rechtlich eigenständige Anlage gilt, muss das BHKW nicht nur räumlich von der Biogasanlage getrennt, sondern auch betriebstechnisch selbstständig sein. So sieht es die Clearingstelle EEG in einer Stellungnahme zum Anlagenbegriff. Danach ist ein BHKW rechtlich eigenständig, wenn der Betreiber z.B. eine neue Wärmesenke erschließt oder nachweist, dass der Satellit mangels Platz oder genehmigungsrechtlich nicht am Standort der Biogasanlage errichtet werden konnte. „Damit kontrolliert die Clearingstelle, ob der Standort allein zu dem Zweck gewählt wurde, eine höhere Vergütung zu erzielen“, bewertet Rechtsanwalt Hartwig von Bredow aus Berlin die Stellungnahme.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2013 gehören zu einer Biogasanlage alle funktional zusammenwirkenden Komponenten wie Fermenter und BHKW. Nur bei einer Entfernung ab ca. 500 m wurde ein BHKW als selbstständige Anlage gesehen. „Nach dem neuen Votum ist die 500-Meter- Grenze Geschichte“, sagt von Bredow. So befand sich das BHKW in dem von der Clearingstelle entschiedenen Fall in einer Entfernung von nur 200 Metern von der Biogasanlage. Entscheidend war hier, dass sich das BHKW und die Biogasanlage auf unterschiedlichen Betriebsgeländen befinden und der Betreiber eine neue Wärmesenke erschlossen hat.
Trotzdem bleiben laut von Bredow noch Fragen offen. So sei nicht geklärt, ob ein an einen neuen (Satelliten-)Standort versetztes BHKW sein Inbetriebnahmedatum behält oder ob es eine eigene Höchstbemessungsleistung besitzt, die es an den neuen Standort mitnehmen kann. Einzelne Netzbetreiber lehnen es daher ab, dem Betreiber für das BHKW am neuen Standort eine Vergütung zu zahlen. Es werde Zeit, diese Fragen gerichtlich oder anderweitig zu klären.