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07/08: Das Wichtigste zur EEG-Novelle

Die Würfel sind gefallen. Nach langem Hin und Her hat sich die Große Koalition jetzt auf Eckpunkte des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes geeinigt. Hier die für die Landwirtschaft wichtigsten Regelungen im Schnelldurchlauf: Inkrafttreten: 1.

Lesezeit: 5 Minuten

Die Würfel sind gefallen. Nach langem Hin und Her hat sich die Große Koalition jetzt auf Eckpunkte des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes geeinigt. Hier die für die Landwirtschaft wichtigsten Regelungen im Schnelldurchlauf:

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Inkrafttreten: 1. Januar 2009



Biogas


Die Grundvergütung für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 150 kW beträgt 11,67 Ct/kW. Das ist 1 Cent mehr als nach dem derzeit gültigen EEG. Und diese Neuerung soll auch für Altanlagen gelten. Unverändert bleibt die Vergütung für Anlagen mit einer Leistung von 150 kW bis 500 kW (9,18 Ct/kWh, ab dem 1.1.2009). Auch für Anlagen von 500 kW bis 5 MW bleibt es bei der alten Regelung, wonach ab dem ersten Januar des kommenden Jahres 8,25 Ct/kWh fällig werden. Der Bonus für nachwachsende Rohstoffe (Nawaro-Bonus) erhöht sich von derzeit 6 Ct/kWh auf 7 Ct/kWh. Neu ist, dass die bonusfähigen Stoffe im Gesetz aufgeführt sind. Weitere zwei Cent je kWh erhalten Betreiber, die überwiegend Landschaftspflegematerial einsetzen. Zudem wird ein Güllebonus in Höhe von 4 Cent/kWh (bis 150 kW) bzw. 1 Cent/kWh (bis 500 kW) eingeführt. Vorausgesetzt, der Anteil der Gülle in der Gesamtration beträgt auf die Masse bezogen 30 Prozent.


Zusätzlich gibt es einen "Emmissionsbonus" von 1 Cent je kWh für Anlagen bis 500 kW, wenn sie bestimmte Formaldehyd-Grenzwerte nach der TA Luft einhalten. Der Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus (KWK-Bonus) erhöht sich von 2 auf 3 Cent/kWh. Dies soll auch für Anlagen gelten, die vor 2004 in Betrieb gegangen sind und in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden. Die bonusfähigen Technologien zur Wärmenutzung sind neuerdings im Gesetz aufgeführt. Der Technologiebonus bleibt bei 2 Cent je kWh. Er wird gezahlt für die Gasaufbereitung oder beim Einsatz von innovativer Technik. Dazu zählt nicht mehr die so genannte Trockenfermentation. Neu aufgenommen ist dagegen die Nachrotte von Bioabfällen nach der Vergärung.


Windenergie (Binnenland)


Grundvergütung: Die Grundvergütung für Windstrom wird auf 9,2 Cent je Kilowattstunde (Ct/kWh) angehoben. Bislang betrug sie 8,03 Ct/kWh. Die Anfangsvergütung von neuen Anlagen verringert sich jedes Jahr um ein Prozent, anstatt wie bisher um zwei Prozent (Degression). Repoweringbonus: Um den Austausch alter Anlagen durch neue zu beschleunigen, wird ein Repoweringbonus von 0,5 Cent/kWh eingeführt. Dieser wird einfach auf die Anfangsvergütung aufgeschlagen. Die ersetzten Anlagen mindestens zehn Jahre alt sein. Eine neue Anlage muss außerdem die doppelte Leistung der ersetzten Anlagen erreichen. Der Gesetzgeber hat zudem eine Leistungsgrenze eingeführt. So darf die neue Anlage nicht die fünffache Leistung der alten überschreiten. Netzregelung durch Windenergieanlagen: Windenergieanlagen müssen in Zukunft zur Spannungs- und Frequenzregelung im Netz beitragen. Für den erhöhten technischen Aufwand erhöht sich die Anfangsvergütung um den sog. Systemdienstleistungs-Bonus von 0,5 Cent/kWh.


Solarstrom


Freiflächenanlagen: Die Grundvergütung beträgt ab dem ersten Januar des kommenden Jahres 31,94 Ct/kWh. Das sind 3,55 Cent weniger als nach dem derzeit noch gültigem EEG. Danach sinkt sie im Jahr 2010 für neue Anlagen um 10 Prozent und ab 2011 jährlich um 9 Prozent. Aufdachanlagen: Die Grundvergütung für Aufdachanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt (kW) beträgt ab dem ersten Januar des kommenden Jahres 43,01 Ct/kWh. Ab 30 kW Leistung wird die Kilowattstunde mit 40,36 Cent und ab 100 kW mit 39,9 Ct/kWh entlohnt. Sehr große Kraftwerke ab einem Megawatt erhalten für die Kilowattstunde 33 Cent. Die Vergütungen für Aufdachanlagen ab 100 kW werden ab dem ersten Januar des kommenden Jahres für Neuanlagen um acht Prozent gesenkt (Degression). Ab 2010 wiederum um 10 Prozent. Für Anlagen größer als 100 kW gelten in den Jahren 2009 und 2010 höhere Degressionssätze von 10 Prozent. Ab 2011 sinkt sie um 9 Prozent. Zum Vergleich: In den letzten Jahren wurde die Solarförderung jährlich um lediglich 5 bis 6,5 % gesenkt. Neu ist auch, dass eine dynamische Anpassung der Degression in Abhängigkeit vom jährlichen Marktwachstum eingeführt wird. Dies gilt sowohl für Freiflächen als auch für Aufdachanlagen. Konkret: Überschreitet das Marktwachstum die Obergrenze eines definierten Wachstumskorridors, steigt die Degression im Folgejahr um 1 Prozentpunkt. Unterschreitet das Wachstum einen bestimmten Wert, sinkt die Degression um 1 Prozentpunkt. Der Wachstumskorridor entwickelt sich wie folgt:


2009: 1000 bis 1500 MW Zubau 2010: 1100-1700 MW Zubau 2011: 1200-1900 MW Zubau Sonstiges


Einspeisemanagement: Jede Anlage mit einer Leistung von über 100 Kilowatt muss künftig am so genannten Einspeisemanagement teilnehmen. Sprich: der Netzbetreiber kann die Anlage bei einer Überlastung seines Netzes abschalten. Ab 2011 gilt dies auch für Altanlagen ab 100 kW. Allerdings: Der Netzbetreiber muss den für den Anlagenbetreiber entstandenen Schaden ausgleichen. Direktvermarktung Erneuerbaren Stroms: Eine Direktvermarktung von Strom aus EEG-Anlagen ist künftig im monatlichen Wechsel möglich. Entgegen der noch im Regierungsentwurf enthaltenen Frist von einem Kalenderhalbjahr gibt es jetzt eine reale Option für die Direktvermarktung von Windstrom. Netzausbau: Netzbetreiber sind nun ausdrücklich nicht nur zum Netzausbau, sondern auch zur Optimierung und Verstärkung vorhandener Netze verpflichtet. Im alten EEG war dies in dieser Deutlichkeit nicht vorgesehen.


Diethard Rolink

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