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Energie-Magazin 02/10: Biogas: Landwirt gewinnt gegen E.On

Am 03.03.2010 erging die erste Entscheidung der Bundesnetzagentur in einem Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG zur Thematik der Biogaseinspeisung in Erdgasnetze. Gegen diese Entscheidung ist seitens der Beteiligten fristgerecht keine Beschwerde erhoben worden, womit sie bestandskräftig ist.

Lesezeit: 5 Minuten

Am 03.03.2010 erging die erste Entscheidung der Bundesnetzagentur in einem Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG zur Thematik der Biogaseinspeisung in Erdgasnetze. Gegen diese Entscheidung ist seitens der Beteiligten fristgerecht keine Beschwerde erhoben worden, womit sie bestandskräftig ist. Die Entscheidung ist im Internet abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/18393.pdf. Sie wurde von der Branche mit großem Interesse erwartet, da sie im Rahmen der Biogaseinspeisung in Erdgasnetze von grundsätzlicher Bedeutung ist und einige der wichtigsten Kernprobleme dieser Thematik behandelt. Die Kernpunkte der Entscheidung lassen sich wie folgt umreißen, wobei bei Nennung von Vorschriften der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) die voraussichtlich neuen Paragraphenbezeichnungen in Klammern hinter die bisher gültige Rechtsvorschrift gesetzt werden:

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• Der Netzbetreiber darf in den Netzanschlussvertrag keine Klauseln aufnehmen, nach welchen alle Kosten, die er übernommen hat, nachträglich jedoch nicht auf die Netze umlegen kann (vgl. § 20b GasNEV), vom Anschlussnehmer zu tragen sind.


• Eine privatrechtliche Haftungsbeschränkung orientiert an § 18 NDAV ist zwar grundsätzlich zulässig, darf jedoch nicht, wie im zu entscheidenden Fall geschehen, dazu führen, dass die vom Netzbetreiber gem. § 41c Abs. 5 S. 4 GasNZV (§ 31 Abs. 5 GasNZV "neu") dem Anschlussnehmer zu garantierende Mindesteinspeisekapazität unterlaufen wird.


• Die Netzbetreiberin kann zwar grundsätzlich vom Anschlussnehmer nicht die Erfüllung und Einhaltung des Methangehaltes fordert, welcher der dem im Netz befindlichen Methan entspricht. Grundsätzlich gelten für die Einspeisung von Biogas in ein Erdgasnetz die Anforderungen der Arbeitsblätter G 260 und G 262 des DVGW e. V. Die Anpassung des Brennwertes zur Einhaltung des Arbeitsblattes G 685, z. B. mittels Beimischung von Flüssiggas, obliegt dem Netzbetreiber, vgl. § 41f Abs. 2 GasNZV (§ 34 Abs. 2 GasNZV "neu"). Kann der Netzbetreiber jedoch den Brennwert nicht durch Maßnahmen i.S.d. § 41f Abs. 2 GasNZV (§ 34 Abs. 2 GasNZV "neu") herstellen, weil diese \- wie im zu entscheidenden Fall \- technisch nicht möglich (so kann nur bis zu einer Grenze von 5,5 % Flüssiggas beigemischt werden) oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kann der Netzbetreiber Anschluss und Einspeisung verweigern oder \- als Alternative zur Verweigerung \- vom Anschlussnehmer einen höheren Methangehalt durch eine verbesserte Aufbereitung fordern.


• Der Wassergehalt des vom Biogaseinspeiser am Einspeiseflansch angestellten Gases richtet sich gem. § 41f Abs. 1 (§ 34 Abs. 1 GasNZV) i.V.m. der G 260 nach der Temperatur im Einspeisenetz, einschl. der Temperatur etwaiger oberirdischer Leitungen. Temperaturen in vorgelagerten Netzen, in welche das Biogas ggf. zeitweilig zurückgespeist wird, werden nicht berücksichtigt.


• Der maximale CO2-Gehalt des einzuspeisenden Gases beträgt 6,0 % und darf von der Netzbetreiberin nicht im Rahmen des Einspeisevertrages oder sonstiger Anforderungen einseitig abgesenkt werden. Insbesondere können nicht Anforderungen aus internationalen Vereinbarungen wie der EASEE-gas herangezogen werden. Diese Vereinbarungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität von Gas (CO2-Gehalt von 2,5 %), welches in den grenzüberschreitenden Handel gelangt, ohne dass das eingespeiste Biogas \- so in dem vorliegenden Fall - physikalisch je zu einem Grenzkopplungspunkt gelangen kann.


• Der Netzbetreiber darf zwar aufgrund des § 41f Abs. 1 GasNZV (§ 34 Abs. 1 GasNZV "neu") i.V.m. G 260 und G 262 Richtwerte an den Siliziumgehalt stellen und die technische Freiheit von Mikroorganismen fordern. Allerdings kann er aufgrund einer dahingehenden Klausel im Netzanschlussvertrag nur den Einbau und Betrieb eines entsprechenden Filters für Silizium und Mikroorganismen verlangen, soweit es auch tatsächlich zum Erreichen dieses Siliziumrichtwertes und der Beeinträchtigung durch Mikroorganismen kommt. Insbesondere gegen Letzteres sprechen aktuelle Studien zur Zusammensetzung des Biogases.


• Planung und Ausschreibung des Netzanschlusses haben gemäß § 41c Abs. 5 S. 7 bis 9 GasNZV (§ 31 Abs. 5 GasNZV "neu") gemeinsam durch Netzbetreiber und Anschlussnehmer zu erfolgen. Dabei sind grundsätzlich alle Planungs- und Ausschreibungsunterlagen aufzudecken.


Im Übrigen begehrte die Antragstellerin auch eine Überprüfung des Verhaltens der Antragsgegnerin während der Netzanschlussprüfung und der Verhandlungen zum Abschluss des Netzanschlussvertrages. Insoweit waren die Anträge der Antragstellerin unzulässig, da es infolge des bereits erfolgten Abschlusses des Netzanschlussvertrags insbesondere an der Gegenwärtigkeit der Interessensberührung im Sinn des § 31 EnWG fehlte. Sofern die Antragsgegnerin tatsächlich die Netzanschlussprüfung und vor allem auch die Vertragsverhandlungen über die Fristen des § 41c GasNZV (§ 31 GasNZV "neu") hinaus in missbräuchlicher Weise verzögert haben sollte, bleibt der Antragstellerin die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche unbenommen.


Die Entscheidung bezieht sich einzig und allein auf die von den Parteien vorgetragene Situation und hat demzufolge auch keinen allgemeinen Charakter wie z. B. eine Allgemeinverfügung oder eine Verordnung. Trotzdem lassen sich der Entscheidung der Beschlusskammer auch Gedankenmuster entnehmen, die vielleicht auch bei ähnlich gelagerten Situationen zu vergleichbaren Lösungen führen können. Insofern erzeugt die Entscheidung weit über die zu klärenden einzelnen Sachverhalte hinaus ein allgemeines Interesse.


Die GasNZV wird derzeit grundlegend neu überarbeitet. Die Novellierung war notwendig geworden, weil die letztendlich im Juli 2005 verabschiedete Fassung nicht in allen Teilen mit dem zeitlich verabschiedeten EnWG kompatibel war und durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur das System des Gasnetzzuganges wesentlich gestaltet und konkretisiert wurde. Die novellierte GasNZV wird eine komplett neue Struktur bekommen. Für die bisherigen Regelungen zur Biogaseinspeisung in Erdgasnetze bedeutet dies zunächst bloß eine Anpassung \- und damit Bereinigung \- an die Ordnungsnummern der neuen GasNZV.


Dipl.-Kfm. Dipl.-Volksw. Dr. Gerrit Volk, Leiter des Referates "Zugang zu Gasverteilernetzen, Technische Grundsatzfragen, Versorgungssicherheit" der Bundesnetzagentur, Bonn


Gerrit.Volk@BNetzA.de


Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors wieder, die nicht der Auffassung der Bundesnetzagentur entsprechen muss.

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