Der aktuelle Entwurf der „Verordnung zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen“ (AwSV) enthält keine Vorgaben, die die Höhe von Silostöcken (z.B. bei Maissilage) einschränkt. Eine entsprechende Formulierung im Beitrag „Biogas: Raus aus der Krise“ in top agrar 10/2016 (S. 102ff) hatte in der Branche zu Missverständnissen geführt. Allerdings sind im Entwurf der „Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 792 Vorgaben enthalten, die die Silierhöhe betreffen. Danach kann der Betreiber auf den Schutz des Betons von Fahrsilos mit einer Futterstockhöhe bis maximal 3 m nur dann verzichten, wenn das befüllte Fahrsilo luft- und wasserdicht abgedeckt ist, der Trockenmassegehalt der Silage 250 g pro kg Frischmasse oder mehr beträgt und der Beton den Vorgaben der Expositionsklasse XF4 entspricht.
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