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Photovoltaik: Weniger Strafen bei Meldeverstößen

Lesezeit: 2 Minuten

Betreiber von Photovoltaikanlagen müssen ihre Anlage im Marktstammdatenregister melden (s. S. 115). Was passiert, wenn man die Meldung vergisst?


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Vieweg-Puschmann: Das EEG sanktioniert Meldeverstöße, indem den Betreibern die Einspeisevergütung gekürzt wird. Die Höhe der Kürzung hängt von den EEG-Versionen ab: Das EEG 2009 und das EEG 2014 sahen einen kompletten Vergütungsverlust vor, das EEG 2012 lediglich eine Verringerung auf den Monatsmarktwert. Das EEG 2017 sah „nur“ eine Verringerung der Vergütung um 20% vor. Diese Vergünstigung sollte aufgrund einer Übergangsbestimmung des EEG 2017 nicht nur für unter dem EEG 2017 in Betrieb gegangene Anlagen gelten, sondern auch für ältere Anlagen. Das hat der Gesetzgeber jetzt mit dem neuen Energiesammelgesetz endgültig klar gestellt.


Warum war das nötig?


Vieweg-Puschmann: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Jahr 2017 entschieden, dass dem Betreiber einer Anlage, die am 30.3.2012 in Betrieb gegangen war, ab dem Inkrafttreten des EEG 2014 am 1.8.2014 bis zur nachgeholten Registrierung überhaupt keine Vergütung zustand. Dies war aber nicht mit dem Gesetzeswortlaut zu vereinbaren.


Wie hat der Gesetzgeber auf das Urteil reagiert?


Vieweg-Puschmann: Im Rahmen des Energiesammelgesetzes nimmt er zu den Übergangsbestimmungen des EEG 2017 eine ausdrückliche Klarstellung vor. So heißt es jetzt in der Gesetzesbegründung: „Die Milderung greift für alle Strommengen, die ab dem 1.8.2014 eingespeist werden – wann die erzeugende Anlage in Betrieb genommen wurde, ist dafür unerheblich.“


Was bedeutet dies für Altanlagen?


Vieweg-Puschmann: Betreiber von Anlagen, die vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommen wurden, sollten die Abrechnungen des Netzbetreibers sorgfältig prüfen und sich gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen: Hat der Netzbetreiber im Fall der Meldepflichtverletzung zu viel Vergütung abgezogen? Handelte der Netzbetreiber auf Grundlage des – falschen – Urteils des BGH? Dann sollte der Anlagenbetreiber nunmehr aufgrund des präzisierten Gesetzestextes Rückforderungsansprüche gegen den Netzbetreiber stellen.

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