Ich betreibe seit 2009 eine Biogasanlage. Damals war nur eine Baugenehmigung erforderlich. Da die Anlage mehr als 1,2 Mio. m3 Biogas im Jahr produziert, ist sie im Sommer 2012 mit der Gesetzesänderung zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage geworden. Ich bekomme nun seit Anfang 2013 den Luftreinhaltungsbonus. Jetzt will mein Netzbetreiber wissen, ob die Anlage bereits bei Inbetriebnahme nach BImSchG genehmigungsbedürftig war. Muss ich nun alles zurückzahlen?
Derzeit bekommen viele Anlagenbetreiber diese Briefe. Grund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Mai 2015. Der BGH hat hier wieder gegen den Anlagenbetreiber entschieden und den Bonusanspruch abgelehnt, weil die Anlage erst mit der Gesetzesänderung genehmigungsbedürftig wurde. Auch wenn das BGH-Urteil nicht sonderlich überzeugend sein mag, sind die Netzbetreiber gezwungen, es umzusetzen.
In dem aktuellen Fall hatte der Anlagenbetreiber seine ursprünglich baurechtlich genehmigte Anlage im Laufe der Jahre unverändert gelassen. Sie ist also „zufällig“ und allein aufgrund der zum 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Änderung der 4. BImSchV zu einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage geworden. Dies reicht nach Ansicht des BGH für den Bonusanspruch nicht aus.
Anders wäre es, wenn die Anlage später erweitert worden wäre, z.B. durch Zubau eines BHKW, mit dem die Feuerungswärmeleistung auf mehr als 1 MW (etwa 400 kW elektrisch) steigt.
Fazit: Anlagenbetreiber, die eine ursprünglich baurechtlich genehmigte Anlage betreiben und den Luftreinhaltungsbonus beanspruchen, sollten auf der Hut sein. Insbesondere in Fällen, in denen die Anlage nach der ursprünglichen Inbetriebnahme erweitert worden ist, empfehlen wir, einer Rückforderung des Bonus umgehend zu widersprechen und auch auf Zahlung der monatlichen Abschläge zu bestehen. Rechtsanwalt Dr. Hartwigvon Bredow, Berlin