Ich habe im März 2015 eine neue Hackschnitzelheizung mit 40 kW installieren lassen. Die Wärmeleitungsrohre kamen allerdings schon im Herbst 2014. Ab 1. Januar 2015 wurden die Staub-grenzwerte für neue Anlagen deutlich verschärft. Da ich ja 2014 mit dem Bau begonnen habe, möchte ich wissen, welche Grenzwerte jetzt für mich gelten.
Helmut D. aus E.
Sie müssen die höheren Grenzwerte einhalten. Eine 2014 installierte Wärmeleitung kann unserer Einschätzung nach nicht als Zeitpunkt für die Errichtung der Feuerungsanlage herangezogen werden.
Zur Feststellung, welches Datum als Zeitpunkt der Errichtung einer Holzfeuerungsanlage im Bereich der 1. BImSchV gilt, hilft ein Blick in die „Auslegungsfragen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs-anlagen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI). Danach „gehören zur Feuerungsanlage die Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung.“ Außerdem definiert sie, dass „die Errichtung einer Anlage mit ihrer Aufstellung an dem vorgesehenen Ort oder mit dem Beginn der Baumaßnahmen am Verwendungsort beginnt. Danach gilt zumindest die Planung als bloße Vorbereitungsmaßnahme und nicht als „Errichtung“. Bei dem nachträglichen Einbau einer Einzelraumfeuerungsanlage in ein bestehendes Haus kommt es für den Zeitpunkt der Errichtung auf die Baumaßnahme der Holzheizung an und nicht auf den ursprünglichen Bauzeitpunkt des Hauses oder des dabei miterrichteten Kamins. Entscheidend ist das Datum des Typenschildes, der Kesselrechnung bzw. des Abnahmeprotokolls.
Sofern über das Typenschild die Typenprüfung nicht feststellbar ist, kann hilfsweise auch das Aufstellungsjahr oder das Baujahr des Gebäudes, in dem die Einzelraumfeuerungsanlage errichtet wurde, herangezogen werden.“
Zur abschließenden Beurteilung der Situation sollten Sie den zuständigen Bezirksschornsteinfeger einbeziehen.
Niels Alter, C.A.R.M.E.N. e.V.