Seit dem EEG 2012 könnten Betreiber von Biogasanlagen die Flexibilitätsprämie (kurz: Flex-Prämie) beantragen. Sie beträgt 130 €/kW Zusatzleistung. Wie die Prämie berechnet wird, lässt sich an einem Beispiel veranschaulichen: Eine Biogasanlage mit 500 kW Bemessungsleistung soll um ein BHKW mit 500 kW erweitert werden, hat dann also 1000 kW installierte Leistung (Option 1, siehe Übersicht 1).
Der Rechengang für die Flex-Prämie: 1000 kW – (Korrekturfaktor 1,1 *500 kW) = 450 kW zusätzliche Leistung. Dieser Wert wird mit der Flexibilitätsprämie von 130 € multipliziert: Pro Jahr würde der Betreiber 58500 € erhalten.
Aber Achtung: Fällt die Bemessungsleistung unter 20% der installierten Leistung, so entfällt die Zahlung der Flex-Prämie. Auch darf die Zusatzleistung nicht größer werden als 50% der installierten Leistung.
Die Flex-Prämie gewährt der Gesetzgeber nach dem EEG, bis bundesweit eine Menge an flexibler Leistung von 1350 MW erreicht ist. Bis Ende 2017 wurden davon wahrscheinlich erst ca. 500 MW genutzt. Etliche Projekte sind aber bereits geplant. Daher ist der Fördertopf nicht unendlich.
Die Flex-Prämie wird für einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt. Für Anlagen aus dem Jahr 2004 bis 2008 ist es fraglich, ob sich für sie noch eine Flexibilisierung rechnet. Denn sie haben noch maximal sechs bis acht Jahre, bis die 20-jährige EEG-Förderung ausläuft. Sie würden wegen der kurzen Restlaufzeit die zehnjährige Prämie nicht mehr ausnutzen können. Auch für Anlagen aus dem Jahr 2009 wird es bereits knapp: Denn sie müssten jetzt planen und bauen, um die Prämie im Jahr 2019 in Anspruch zu nehmen und sie bis zum Förderende im Jahr 2029 noch zehn Jahre zu nutzen.