Die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung ist in Kraft getreten. Für welche Anlagen gilt die Verordnung?
Maciejczyk: Sie gilt für Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen im Leistungsbereich von 1 bis 50 Megawatt Feuerungswärmeleistung und löst die bisher geltende TA Luft ab. Je nach Motortyp und Wirkungsgrad entspricht 1 MW Feuerungswärmeleistung einer elektrischen Leistung von ca. 360 kW. Hierunter können auch mehrere kleinere BHKW fallen, deren Leistung zusammengefasst werden.
Was ändert sich jetzt?
Maciejczyk: Für Betreiber von betroffenen BHKW ergeben sich neben schärferen Emissionsgrenzwerten und kürzeren Messintervallen u.a. auch neue Nachweis-, Dokumentations- und Meldepflichten. Da mit Inkrafttreten der Verordnung auch der effektive Betrieb der Abgasnachbehandlung (z.B. Oxidations-Katalysator) nachgewiesen werden muss, müssen Betreiber einen Stickoxid-Sensor nachrüsten.
Sind auch bestehende Anlagen betroffen?
Maciejczyk: Ja. Als bestehende Anlagen gelten Motoren mit einer Inbetriebnahme vor dem 20.12.2018. Allerdings konnte sich der Fachverband Biogas für angemessene Übergangsfristen (z.B. neuer NOx-Grenzwert von 0,1 g/m³ für Bestandsanlagen erst ab 2029) einsetzen.
Was müssen Anlagenbetreiber jetzt veranlassen?
Maciejczyk: Unmittelbarer Handlungsbedarf besteht bei der Registrierung. Sie müssen BHKW, die nach Dezember 2018 in Betrieb gegangen sind, bei der zuständigen Emissionsschutzbehörde melden. In einigen Bundesländern gibt es bereits Vorlagen für diese Meldung. Zudem müssen Bestands- und Neuanlagen NOx-Sensoren nachrüsten. Darüber hinaus sind neben einigen Betriebsparametern (z.B. Betriebsstunden, Menge und Art des Brennstoffes etc.) auch Störungen, Ausfälle und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu dokumentieren. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass aufgrund der vielen offenen Fragen eine „sanfte“ Umsetzung bzw. Einführung der 44. BImSchV erfolgt. Im Zweifelsfall empfehlen wir Betreibern, den Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen, um die Einhaltung der genannten Fristen und Anforderungen nicht in Gefahr zu bringen.
Bis wann müssen die Änderungen jetzt umgesetzt sein?
Maciejczyk: Leider ist die Verordnung bei den Übergangsbestimmungen extrem unübersichtlich und gibt bei diversen Grenzwerten und Anforderungen sehr unterschiedliche Übergangsfristen. Der Fachverband Biogas hat deshalb eine ausführliche Arbeitshilfe (A-020) mit relevanten Anforderungen und Übergangsfristen erstellt, die sich unter www.biogas.org abrufen lässt.
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Die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung ist in Kraft getreten. Für welche Anlagen gilt die Verordnung?
Maciejczyk: Sie gilt für Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen im Leistungsbereich von 1 bis 50 Megawatt Feuerungswärmeleistung und löst die bisher geltende TA Luft ab. Je nach Motortyp und Wirkungsgrad entspricht 1 MW Feuerungswärmeleistung einer elektrischen Leistung von ca. 360 kW. Hierunter können auch mehrere kleinere BHKW fallen, deren Leistung zusammengefasst werden.
Was ändert sich jetzt?
Maciejczyk: Für Betreiber von betroffenen BHKW ergeben sich neben schärferen Emissionsgrenzwerten und kürzeren Messintervallen u.a. auch neue Nachweis-, Dokumentations- und Meldepflichten. Da mit Inkrafttreten der Verordnung auch der effektive Betrieb der Abgasnachbehandlung (z.B. Oxidations-Katalysator) nachgewiesen werden muss, müssen Betreiber einen Stickoxid-Sensor nachrüsten.
Sind auch bestehende Anlagen betroffen?
Maciejczyk: Ja. Als bestehende Anlagen gelten Motoren mit einer Inbetriebnahme vor dem 20.12.2018. Allerdings konnte sich der Fachverband Biogas für angemessene Übergangsfristen (z.B. neuer NOx-Grenzwert von 0,1 g/m³ für Bestandsanlagen erst ab 2029) einsetzen.
Was müssen Anlagenbetreiber jetzt veranlassen?
Maciejczyk: Unmittelbarer Handlungsbedarf besteht bei der Registrierung. Sie müssen BHKW, die nach Dezember 2018 in Betrieb gegangen sind, bei der zuständigen Emissionsschutzbehörde melden. In einigen Bundesländern gibt es bereits Vorlagen für diese Meldung. Zudem müssen Bestands- und Neuanlagen NOx-Sensoren nachrüsten. Darüber hinaus sind neben einigen Betriebsparametern (z.B. Betriebsstunden, Menge und Art des Brennstoffes etc.) auch Störungen, Ausfälle und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu dokumentieren. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass aufgrund der vielen offenen Fragen eine „sanfte“ Umsetzung bzw. Einführung der 44. BImSchV erfolgt. Im Zweifelsfall empfehlen wir Betreibern, den Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen, um die Einhaltung der genannten Fristen und Anforderungen nicht in Gefahr zu bringen.
Bis wann müssen die Änderungen jetzt umgesetzt sein?
Maciejczyk: Leider ist die Verordnung bei den Übergangsbestimmungen extrem unübersichtlich und gibt bei diversen Grenzwerten und Anforderungen sehr unterschiedliche Übergangsfristen. Der Fachverband Biogas hat deshalb eine ausführliche Arbeitshilfe (A-020) mit relevanten Anforderungen und Übergangsfristen erstellt, die sich unter www.biogas.org abrufen lässt.