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Stromsteuerbefreiung in Gefahr

Lesezeit: 3 Minuten

Die Bundesregierung will rückwirkend ab 1.1.2016 die Stromsteuerbefreiung von EEG-Strom abschaffen. Was steckt dahinter?


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Bausch: Dies hatte in erster Linie europarechtliche Hintergründe. Bereits im März 2015 wurde diskutiert, ob es sich bei der Stromsteuerbefreiung um eine unzulässige Beihilfe handelt. Der Gesetzgeber will daher eine mögliche Doppelförderung unterbinden, die bei der EEG-Vergütung und einer Stromsteuerbefreiung vorliegen könnte. Umgesetzt wurde dieses Doppelförderungsverbot im Strommarktgesetz Ende Juli 2016.


Wen betrifft das?


Bausch: Betroffen sind hiervon alle Betreiber von Windkraft-, Biomasse-, und Solarstromanlagen, die neben einer Förderung nach EEG auch eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 des Stromsteuergesetzes beanspruchen.


Welcher Strom ist gemeint?


Bausch: Beispielsweise sind die selbst erzeugten und selbst verbrauchten, aber nach EEG vergüteten Strommengen von der Stromsteuerbefreiung und damit auch von dem Doppelförderungsverbot betroffen. Es gilt aber auch für Strom, der aus einem Netz stammt, durch das ausschließlich grüner Strom durchgeleitet wird und für den der Betreiber eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 des Stromsteuergesetzes beansprucht.


Welche finanzielle Belastung kommt damit auf die Betriebe zu?


Bausch: Im Fall einer Doppelförderung würde der Betreiber nach dem Strommarktgesetz keine EEG-Vergütung mehr erhalten. Problematisch ist hier, dass diese Sanktion rückwirkend ab 1.1.2016 greifen soll. In welchem Umfang ein EEG-Vergütungsverlust droht, ist in Fachkreisen derzeit noch umstritten. Aufgrund des Wortlautes der Regelung ist jedoch eher davon auszugehen, dass nur die Strommengen betroffen sind, für die der Betreiber tatsächlich eine EEG-Vergütung und eine Stromsteuerbefreiung erhält.


Gibt es eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren bzw. die Befreiung doch in Angriff zu nehmen?


Bausch: Gerade wegen der Rückwirkung zum 1.1.2016 ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Doppelförderungsverbot. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Regelung ist jedoch sehr zeitintensiv und lässt keine kurzfristige Klärung erwarten. Eine andere Möglichkeit dagegen gibt es nicht. Das Risiko, die EEG-Vergütung zu verlieren, wäre zu groß.


Um was müssen sich die Betreiber jetzt kümmern, gibt es Fristen einzuhalten?


Bausch: Leider ist die Lage für die Betreiber unklar, die seit dem 1.1.2016 eine EEG-Förderung und eine Stromsteuerbefreiung in Anspruch genommen haben. Hier wartet die Praxis derzeit auf eine Anweisung der Generalzolldirektion an die Hauptzollämter. Bis Klarheit herrscht, sollten Anlagenbetreiber sich mit entsprechenden Schreiben an ihre Energieversorger und die zuständigen Hauptzollämter wenden und klarstellen, dass sie im Kollisionsfalle die EEG-Förderung beanspruchen wollen und anbieten, dass sie bei Bedarf die zu viel erhaltene Stromsteuer zurückzahlen werden. -neu-


Susanne Bausch, Rechtsanwältin, Kanzlei Paluka, Regensburg

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