Wir haben eine Photovoltaikanlage aus dem Jahr 2006 im Jahr 2011 erweitert. Die RWE hat daraufhin versehentlich die Einspeisevergütung der ersten Anlage aus dem Jahr 2006 erhöht, aber nicht die der erweiterten Anlage. Nun verlangt die Westnetz GmbH rückwirkend die Einspeisevergütung von 2011 an zurück, weil diese ja erheblich geringer war als die aus dem Jahr 2006. Für welchen Zeitraum kann der Netzbetreiber die Einspeisevergütung zurückverlangenStefan R. aus N.
Aus Sicht des Netzbetreibers haben Sie für den Strom, den Sie mit den zusätzlichen Modulen aus dem Jahr 2011 erzeugt haben, eine zu hohe Vergütung erhalten. Leider gibt es in der Rechtsprechung zwei Meinungen, wie die Vergütung einer erweiterten Photovoltaikanlage zu berechnen ist.
In der Vergangenheit galt als Anlage im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) jeweils das einzelne Modul. Demzufolge bestand eine Solaranlage im eigentlichen Sinne aus mehreren Anlagen. Neu dazugebaute Module hatten eigene Inbetriebnahmezeitpunkte und damit auch eigene Vergütungsansprüche.
Das wäre dann auch bei den von Ihnen geschilderten Anlagen der Fall: Die im Jahr 2011 ergänzten Module wären als eigene Anlage zu sehen. In diesem Fall hätte der Netzbetreiber bei Ihnen tatsächlich die Vergütung zu hoch angesetzt.
Ende des Jahres 2015 ist aber ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs zum Anlagenbegriff bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) veröffentlicht worden, wonach Anlage im Sinne des EEG gerade nicht das einzelne Modul, sondern das „Solarkraftwerk“, also die Ansammlung der PV-Module an einem Standort sein sollte. Nach dieser Rechtsprechung könnte es nun doch denkbar sein, alte Anlagen durch den Zubau neuerer Module zu erweitern.
Allerdings ist nicht eindeutig, ob die hinzugebauten Module hinsichtlich des Inbetriebnahmezeitpunkts und der Vergütungshöhe wie die alten Module gewertet werden oder vergütungsseitig separat zu betrachten sind. Hierzu müsste man Ihren Sachverhalt genauer untersuchen.
Im deutschen Recht gilt die Regelverjährung von drei Jahren. Seit dem EEG 2012 gibt es aber auch eine verkürzte, zweijährige Verjährungsfrist für Netzbetreiber. Auch hier wäre eine rechtliche Analyse nötig, um zu klären, ob diese kürzere Verjährungsfrist auch für alte Sachverhalte gelten kann.
Dr. Christoph Richter,
Rechtsanwalt