Wer bis April 2015 auf selbst verbrauchten Strom die Stromsteuer in Höhe von 2,05 ct/kWh gezahlt hat, kann diese nun zurückverlangen. Das gilt, wenn die Anlage nicht größer als zwei Megawatt (MW) ist und der Strom in räumlicher Nähe zur Anlage entnommen wird. Dazu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Dezember einen entsprechenden Erlass verabschiedet.
Das BMF strebt zudem eine Änderung des Stromsteuergesetzes an. Ferngesteuerte Anlagen, die ihren Strom an denselben Direktvermarkter liefern, sollen für die Berechnung der Nennleistung zusammengefasst werden. „Anlagen in der Direktvermarktung dürften damit die Grenze von 2 MW häufig überschreiten“, analysiert Dr. Katrin Antonow, Rechtsanwältin aus Berlin.
Zudem will das BMF den räumlichen Zusammenhang auf unmittelbar anliegende Gebäude und Grundstücke sowie auf geografisch abgrenzbare Gewerbe- und Wohngebiete beschränken, auf denen sich die Stromerzeugungseinheiten befinden. Ob die neuen BMF-Vorschriften rechtmäßig sind, müssten Gerichte klären. Bis dahin empfiehlt Antonow, die Stromsteuer nur unter Vorbehalt zu zahlen.