Bei der Vermarktung gibt es die Direktvermarktung und die Direktlieferung. „Die Direktvermarktung bedeutet die Einspeisung des Stroms ins öffentliche Netz und den Verkauf an einen Stromhändler, einen Energieversorger oder einen Kunden“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartwig von Bredow aus Berlin. Auch nach Auslaufen der Vergütung gilt das EEG weiter. Der Betreiber hat ein Recht auf vorrangige Abnahme des Stroms.
Die Direktlieferung dagegen erfolgt über eine eigene Leitung. Darüber hinaus gibt es noch weitere Erlösoptionen:
Verkauf der Grünstromeigenschaft: Für den eingespeisten Strom kann der Anlagenbetreiber Grünstromzertifikate beantragen und diese an Industrieunternehmen, Reise- oder Festivalveranstalter usw. verkaufen. Das geht aber nur, wenn der Strom nicht über das EEG gefördert wird.
Regionale Direktvermarktung: Wenn der Strom innerhalb eines Radius von 4,5 km rund um eine Anlage mit maximal 2 MW Leistung verkauft wird, gilt das als regionale Direktvermarktung. „Hierfür kann der Betreiber von der Stromsteuerpflicht befreit werden“, so von Bredow.
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Bei der Vermarktung gibt es die Direktvermarktung und die Direktlieferung. „Die Direktvermarktung bedeutet die Einspeisung des Stroms ins öffentliche Netz und den Verkauf an einen Stromhändler, einen Energieversorger oder einen Kunden“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartwig von Bredow aus Berlin. Auch nach Auslaufen der Vergütung gilt das EEG weiter. Der Betreiber hat ein Recht auf vorrangige Abnahme des Stroms.
Die Direktlieferung dagegen erfolgt über eine eigene Leitung. Darüber hinaus gibt es noch weitere Erlösoptionen:
Verkauf der Grünstromeigenschaft: Für den eingespeisten Strom kann der Anlagenbetreiber Grünstromzertifikate beantragen und diese an Industrieunternehmen, Reise- oder Festivalveranstalter usw. verkaufen. Das geht aber nur, wenn der Strom nicht über das EEG gefördert wird.
Regionale Direktvermarktung: Wenn der Strom innerhalb eines Radius von 4,5 km rund um eine Anlage mit maximal 2 MW Leistung verkauft wird, gilt das als regionale Direktvermarktung. „Hierfür kann der Betreiber von der Stromsteuerpflicht befreit werden“, so von Bredow.