Viele Biogasanlagenbetreiber kassieren für die erzeugte Wärme den KWK-Bonus, während sie von Nachbarn oder anderen Abnehmern keinen oder nur einen geringen Erlös verlangen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) gilt der KWK-Bonus aber nicht als Erlös nach dem Umsatzsteuergesetz, sondern als Stromvergütung. Die Finanzämter könnten aufgrund des fehlenden Abgabepreises einen fiktiven Wärmepreis festlegen, auf den die Umsatzsteuer nachzuzahlen ist, warnt Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg. Um dieser Strafzahlung zu entgehen, sollte jeder Wärmeproduzent dringend einen angemessenen Wärmepreis verlangen.
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