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Was Sie beim Stromverkauf beachten müssen

Lesezeit: 3 Minuten

Viele Landwirte bieten Strom aus Solar- oder Biogasanlagen (noch) kostenlos an, weil sie die Ladestation mit Imagewerbung für erneuerbare Energien kombinieren. Doch Achtung: Selbst, wer Strom verschenkt, muss einiges beachten, wie Torsten Schwarz vom Energieversorger „Bürgerwerke“ erklärt.


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EEG-Umlage:

Ist der Ladesäulen-Anschluss vor dem Einspeisepunkt, nutzt der Betreiber in diesem Fall nicht das öffentliche Netz. In einem solchen Fall wird die Ladesäule der Erzeugungsanlage zugerechnet und der Ladestrom als Eigenverbrauch angesehen, für den 40 % der EEG-Umlage (aktuell rund 2,75 ct) pro kWh genutzten Strom an den Netzbetreiber zu zahlen ist.


Sind Erzeuger und Verbraucher nicht identisch, könnte der Erzeuger die volle EEG-Umlage in Höhe von 6,88 ct/kWh an den Netzbetreiber zahlen müssen. Das wäre dann der Fall, wenn Fremde an der Ladesäule tanken, aber auch dann, wenn der landwirtschaftliche Betrieb und Betreibergesellschaft der EEG-Anlage nicht identisch sind. Hier gibt es aktuell aber noch Klärungsbedarf.


Ist der Ladesäulen-Anschluss aus Sicht des Erzeugers hinter dem Einspeisepunkt, dann nutzt der Betreiber das öffentliche Netz und muss zur vollen EEG-Umlage auch alle weiteren Umlagen, Abgaben und Steuern sowie Netzentgelte (je nach Gebiet in Höhe von 4 bis 8 ct/kWh) zahlen.


Stromkennzeichnung:

Wer Strom vor dem Einspeisepunkt abgibt, kann ihn formal als Ökostrom aus seiner Anlage bezeichnen. Künftig soll es nach dem EEG 2017 möglich sein, auch Strom, für den man die EEG-Vergütung kassiert, als regionalen Ökostrom vermarkten zu dürfen. Dafür muss er den Strom innerhalb von 50 km an Endkunden liefern. Wie das genau abläuft, soll in Kürze in einer Durchführungsverordnung zum EEG 2017 geregelt werden.


Strompreis:

Die Vergütungssysteme für das Laden von Elektromobilen variieren sehr stark und setzen sich meist aus drei Komponenten zusammen: Ladestartgebühr, zeitabhängige Gebühr und verbrauchsabhängige Gebühr. Wer Ladestrom verkaufen will, sollte sich über das regionale Preisniveau informieren und sich gut überlegen, wie er von seinen Kunden wahrgenommen werden will.


Fazit:

Wer Strom zum Laden von Elektromobilen verschenkt, muss in jedem Fall die anteilige EEG-Umlage zahlen, wenn sich die Ladesäule zwischen Erzeugungsanlage und Netzeinspeisepunkt befinden sollte. Außerdem würde er auf einen Teil der EEG-Vergütung verzichten, von der Refinanzierung der Ladesäule ganz zu schweigen.


Wer für sich gute Gründe für den Betrieb einer Ladesäule gefunden hat, sollte die Zusammenarbeit mit den regionalen Stadtwerken oder einem Verbundunternehmen wie den Bürgerwerken in Betracht ziehen. Damit ist eine Veredelung des Stroms als regionales Produkt möglich. Positiver Nebeneffekt: Auf diesem Wege lässt sich dem Verbraucher die energiewirtschaftliche Bedeutung vor allem von Bioenergiestrom vermitteln, der speicherbar ist und Netzausbau verhindert. Gerade Biogasanlagen, die Ladestrom für Elektrofahrzeuge abgeben, können so zeigen, dass sie Teil der Lösung zur Energiewende sind.

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