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Windenergie: Landwirt siegt vor Bundesverwaltungsgericht

Lesezeit: 2 Minuten

Eine Kommune darf nicht nachträglich eine Konzentrationszone für die Windenergie festlegen, in der mindestens drei Anlagen stehen sollen. Außerdem darf sie die Abstände zur Wohnbebauung nicht ohne Abwägung auf 500 m festlegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. In dem Prozess, dessen Ausgang große Bedeutung für andere Fälle in Deutschland haben dürfte, ging es um Folgendes: Landwirt Hubertus Heuts aus Aachen wollte Flächen an den Energieversorger Stawag verpachten, der auf den Grundstücken ein Windrad bauen wollte. Für die Flächen gab es zudem einen Flächennutzungsplan, der für die Windenergie vorgesehen war. Nachdem die Stadt Aachen davon erfahren hatte, legte sie im Jahr 2013 fest, dass in den Gebieten für die Windkraftnutzung mindestens drei Anlagen gebaut werden sollen und dass der Abstand zur nächsten Bebauung mindestens 500 Meter betragen müsse. Dagegen klagte Heuts bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Die Bestimmungen der Stadt Aachen seien nicht durch das Gesetz gedeckt, urteilten die Richter. Zum einen sei ein Abstand von 450 Meter das Maß. Damit habe die Kommune fehlerhaft eine zu große Fläche als „harte Tabuzone“ festgelegt. Zum anderen spreche auch nichts gegen den Bau einer einzelnen Anlage. Nach dem Urteil sind jetzt auch wieder Windkraftanlagen außerhalb der beiden „Konzentrationsflächen“ in Aachen möglich (BVerwG, 13.12.2018, Az.: 4 CN 3.18).

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